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Regionalpartei mit eigener Rechtspersönlichkeit (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by LiquidBot
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 14 Tage 23:59:17) i4715: Regionalpartei mit eigener Rechtspersönlichkeit
!!!!! Entwurf !!!!! Begründung: Um regionalen Gruppen, die bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können. § 13. Landesorganisationen (LOs) Es möge nach Punkt 5 folgender Punkt eingefügt werden. Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Erklärung: Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region § 24. Regionalparteien (1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt. (2) Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalparteien besteht nicht. (3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei. (4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden. (5) Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist. (6) Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten. (7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien. (8) Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an. (9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen: (Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien)
Begründung: Um regionalen Gruppen, die bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können.
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
Es möge nach Punkt 5 folgender Punkt eingefügt werden.
Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Erklärung: Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region
§ 24. Regionalparteien (1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt. (2) Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalparteien besteht nicht. (3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei. (4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden. (5) Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist. (6) Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten. (7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien. (8) Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an. (9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen: (Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien)
[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 10 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neue Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:57:05) i4716: Unter- Regionalorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit
!!!!!! Entwurf !!!!!! Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalorganisation gründen welche auch durch einen Verein eigene Rechtspersönlickeit erlangen kann. Die Gründung einer Regionalorganisation sowie die Gründung eines Vereins muss bei einer LGV bestätigt werden.
Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalorganisation gründen welche auch durch einen Verein eigene Rechtspersönlickeit erlangen kann. Die Gründung einer Regionalorganisation sowie die Gründung eines Vereins muss bei einer LGV bestätigt werden.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neue Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:54:54) i4717: Regionalpartei oder Regionalorganisation
!!!!!! Entwurf !!!!! TEXT FOLGT
TEXT FOLGT
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:42)
Neuer Änderungswunsch: untergliedern
Regionalparteien sollten auch ihren Landesparteien untergeordnet sein damit für ein und den selben Ort nicht 2 "konkurrierende" Piratenparteien entstehen können!
[–]medienpirat 0 points1 point2 points 10 years ago
Wie sieht es mit Krediten aus? Wie hoch vom Jahresbudget, darf sich diese kleine Einheit dann verschulden?
[–]Pacanda.Philip 0 points1 point2 points 10 years ago
gibt es dazu überhaupt Regeln? Also wie würde das bei einer Landespartei aussehen - oder auf Bundesebene?
aus meiner Sicht: für den Anlassfall Graz ist es nicht vorgesehen sich zu verschulden - ganz im Gegenteil
Neuer Änderungswunsch: Zurückziehen - Existiert in Thema 2039 schon
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4704.html
nein ist nicht existierend weil:
Eine Regionalpartei nicht zwingend eine Landespartei erfordert - am Beispiel Steiermark: Es müsste sich keine eigenständige Landespartei gründen sondern innerhalb der Landesorganisation gibt es halt eine Unterorganisation "GRAZ/GU" die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt - ist dann aber "Teil" der LO-Stmk. Und diese dann entweder als eigene Partei oder als Verein - aber schnell Handlungs und Entscheidungsfähig durch kurze Wege
[–]lava 0 points1 point2 points 10 years ago
ja mein fehler - sorry - war komplett durcheinander :D
hab den änderungswunsch wieder gelöscht...
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 28 Tage 01:27:38) i4715: Regionalpartei mit eigener Rechtspersönlichkeit
Um regionalen Gruppen, die bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können. Daher beantragen wir die Satzung wie folgt zu ändern: Antrag § 13. Landesorganisationen (LOs) möge der folgende Text hinzugefügt werden: Text Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Begründung Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region Außerdem möge folgender Paragraph der Satzung hinzugefügt werden: § 24. Regionalparteien (1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt. (2) Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalparteien besteht nicht. (3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei. (4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden. (5) Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist. (6) Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten. (7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien. (8) Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an. (9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen: (Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien)
Um regionalen Gruppen, die bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können.
Daher beantragen wir die Satzung wie folgt zu ändern:
§ 13. Landesorganisationen (LOs) möge der folgende Text hinzugefügt werden:
Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region
Außerdem möge folgender Paragraph der Satzung hinzugefügt werden:
(1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt.
(2) Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei.
(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden.
(5) Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist.
(6) Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten.
(7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien.
(8) Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an.
(9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen: (Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 27 Tage 08:07:58) i4716: Unter- Regionalorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit
Begründung Um regionalen Gruppen, die z.B. bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können. Daher beantragen wir die Satzung wie folgt zu ändern: Antrag § 13. Landesorganisationen (LOs) möge der folgende Text hinzugefügt werden: Text Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalorganisation gründen welche auch durch einen Verein eigene Rechtspersönlickeit erlangen kann. Die Gründung einer Regionalorganisation sowie die Gründung eines Vereins muss bei einer LGV bestätigt werden. Erklärung Diese Variante soll eine Unterorganisation innerhalb einer Landesorganisation ermöglichen - also so etwas wie eine Regionalgruppe (z.B. Graz - Graz Umgebung oder Murau) Sinnvoll natürlich erst dann wenn eine gewisse Größe der regionalen Einheit vorhanden ist. Der Verein deshalb, damit die Gruppe auch eine eigene Rechtspersönlichkeit haben kann - natürlich auch nur sinnvoll wenn sie über Mittel verfügt. Deshalb auch der Passus "muss bei einer LGV bestätigt" somit muss die Landesorganisation darüber entscheiden ob sinnvoll oder nicht.
Um regionalen Gruppen, die z.B. bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können. Daher beantragen wir die Satzung wie folgt zu ändern:
Diese Variante soll eine Unterorganisation innerhalb einer Landesorganisation ermöglichen - also so etwas wie eine Regionalgruppe (z.B. Graz - Graz Umgebung oder Murau) Sinnvoll natürlich erst dann wenn eine gewisse Größe der regionalen Einheit vorhanden ist. Der Verein deshalb, damit die Gruppe auch eine eigene Rechtspersönlichkeit haben kann - natürlich auch nur sinnvoll wenn sie über Mittel verfügt. Deshalb auch der Passus "muss bei einer LGV bestätigt" somit muss die Landesorganisation darüber entscheiden ob sinnvoll oder nicht.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 27 Tage 07:48:52) i4717: Regionalpartei oder Regionalorganisation
Begründung Um regionalen Gruppen, die z.B. bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können. Daher beantragen wir die Satzung wie folgt zu ändern: Antrag § 13. Landesorganisationen (LOs) möge der folgende Text hinzugefügt werden: Text Abs (x) Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen. *Abs (y) *Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalorganisation gründen welche auch durch einen Verein eigene Rechtspersönlickeit erlangen kann. Die Gründung einer Regionalorganisation sowie die Gründung eines Vereins muss bei einer LGV bestätigt werden. Erklärung §24 Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region Außerdem möge folgender Paragraph der Satzung hinzugefügt werden: § 24. Regionalparteien (1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt. (2) Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalparteien besteht nicht. (3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei. (4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden. (5) Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist. (6) Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten. (7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien. (8) Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an. (9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen: (Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien) Erklärung Diese Variante soll eine Unterorganisation oder eine Regionalpartei innerhalb einer Landesorganisation ermöglichen - also eine Auswahlmöglichkeit zwischen der Regionalpartei und der Regionalorganisation Es bleibt also jeder Landesorganisation selbst frei wie sie das auf regionaler Ebene lösen möchte. Weiters muss dies auch bei einer LGV beschlossen werden.
Abs (x) Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
*Abs (y) *Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalorganisation gründen welche auch durch einen Verein eigene Rechtspersönlickeit erlangen kann. Die Gründung einer Regionalorganisation sowie die Gründung eines Vereins muss bei einer LGV bestätigt werden.
Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region Außerdem möge folgender Paragraph der Satzung hinzugefügt werden:
Diese Variante soll eine Unterorganisation oder eine Regionalpartei innerhalb einer Landesorganisation ermöglichen - also eine Auswahlmöglichkeit zwischen der Regionalpartei und der Regionalorganisation Es bleibt also jeder Landesorganisation selbst frei wie sie das auf regionaler Ebene lösen möchte. Weiters muss dies auch bei einer LGV beschlossen werden.
Neuer Änderungswunsch: Verein - Partei
Bitte das Wort Verein durch das Wort Partei ersetzen da dies 2 unterschiedliche formen der Rechtspersönlichkeit sind und die Anforderungen für Parteien wesentlich geringer sind und die Partei somit weniger in ihrem Aufbau von Gesetzen beschenkt wird!
Es gibt ja eine Version mit "Partei" https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4715.html Sinn dieses Antrags ist es auch die Rechtspersönlichkeit eines Vereins wählen zu können. So wird das in vielen Orten und Städten gelöst.
Man muss also noch zwingend eine Partei gründen um Rechtspersönlickeit zu erlangen - da würde ein Verein mit identen Organen reichen ;-)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 22:59:25)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:15)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:05)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2045 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgeschlossen (ohne Gewinner)
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