you are viewing a single comment's thread.

view the rest of the comments →

[–]lava 0 points1 point ago

sorry, this has been archived and can no longer be voted on

deshalb steht da "zum überwiegenden Zweck"

bei der PPT ist eine Zusammenarbeit in der Satzung beschlossen - daher ist eine Förderung der PPT in unserem eigenen Interesse.

Die Kooperation im Wahlbündnis wurde von der BGV beschlossen - daher ist eine Förderung der Bündnispartner ebenfalls in unserem eigenen Interesse.

Eine Landesorganisation hingegen kann keinen gemeinsamen Wahlantritt beschließen...