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Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2699 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 6 Tage 14:22:38) i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen
Antrag Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden: alter Text (4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist. neuer Text (4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist. sowie um den folgenden Absatz im selben §8 ergänzt werden: neuer Absatz (*) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung Begründung Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.
Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
sowie um den folgenden Absatz im selben §8 ergänzt werden:
(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung
Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.
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