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Status Quo erhalten: Landespartei beibehalten und neuen Vorstand wählen (self.Allgemein)
submitted 6 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 6 years ago
Steiermark: Geschäftsordnung und Parteistruktur sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung (Unterorganisation): Thema 3802 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (noch 13 Tage 23:56:08) i7025: Verein zur Förderung piratische Ideen in Graz
Landespartei zurückschrumpfen auf eine Landesorganistion oder ähnliches und einen Verein zur Förderung piratische Ideen in Graz gründen auf den der Besitz der Landespartei (Finanzen, Sachwerte, ...) übergeht. Es braucht einen Vorstand für den Verein aber nicht zwingend für die Partei/LO. Beschluss Die Piratenpartei Steiermark beschließt die Gründung eines Vereins zur Förderung piratischer Ideen in Graz auf den Teile des Besitzes der Landespartei (Finanzen, Sachwerte, etc.) übergeht, vor allem die Gelder der Klub- und Parteienförderung aus Graz. Die Piratenpartei Steiermark beschließt ihre Auflösung laut §11. (2) Landesparteieinheitssatzung vorbehaltlich folgender Voraussetzung: Die Vereinsgründung ist vollbracht und der Besitz ist übertragen. Die Bundespartei tritt die Rechtsnachfolge der Landespartei an. Der Landesvorstand wird beauftragt die Auflösung mit der Bundespartei zu koordinieren und beim Innenministerium die Auflösung anzusuchen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist.
Landespartei zurückschrumpfen auf eine Landesorganistion oder ähnliches und einen Verein zur Förderung piratische Ideen in Graz gründen auf den der Besitz der Landespartei (Finanzen, Sachwerte, ...) übergeht. Es braucht einen Vorstand für den Verein aber nicht zwingend für die Partei/LO.
Die Piratenpartei Steiermark beschließt die Gründung eines Vereins zur Förderung piratischer Ideen in Graz auf den Teile des Besitzes der Landespartei (Finanzen, Sachwerte, etc.) übergeht, vor allem die Gelder der Klub- und Parteienförderung aus Graz. Die Piratenpartei Steiermark beschließt ihre Auflösung laut §11. (2) Landesparteieinheitssatzung vorbehaltlich folgender Voraussetzung: Die Vereinsgründung ist vollbracht und der Besitz ist übertragen. Die Bundespartei tritt die Rechtsnachfolge der Landespartei an. Der Landesvorstand wird beauftragt die Auflösung mit der Bundespartei zu koordinieren und beim Innenministerium die Auflösung anzusuchen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist.
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