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[–]WinstonSmith 0 points1 point ago

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ich sehe auch in der von saw zitierten §1 (2) Verfassungsbestimmung eine eindeutige Aufforderung als "Piratenpartei Österreichs" an der NRW am 15. Oktober 2017 teilzunehmen - und nicht als Teil eines Wahlbündnisses oder auch Wahlplattform.

§ 1. (Verfassungsbestimmung)... ... dauernd organisierte Verbindung ... insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen ...

[–]Alexis 0 points1 point ago

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Zur Tätigkeiten von Parteien gehört mehr als nur Antritte zur Wahlen!!!!!!!!!!!!

Parteitätigkeit umfasst auch

  • Erarbeitung/Verfassen von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Begutachtungsprozesse ; Wurde dies von der PPö wahrgenommen? Ggw. ist mir nichteinmal bekannt, an wem man intern eine erarbeitete Stellungnahme weiterleiten solle: Bundesvorstandgremium? Basis-Liquid? Basis-Mitgliederversammlung?

  • Beobachtungen von Gesetzesinitiativen und Erarbeitung diesbezüglicher Gegeninitiativen;

  • Erarbeitung von - erstmals theoretischer - Lösungskonzepte für ggw. und zu erwartende Herausforderungen; usw. usw.

auch sollte eine "gute Parteiführung" sich auf eine Wahl rechtzeitig vorbereiten; Meine diesbezüglichen Bemühungen vom März 2016 (https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/6498.html bzw. https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/6500.html) wurden ignoriert; Wären diese Bemühungen rechtzeitig ernst genommen worden, wäre für die anstehende Nationalratswahl schon genug erledigt; Aber anscheinend, war dies damals ja nicht erwünscht;