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Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by Liquid to Allgemein
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 14 Tage 23:59:32) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu Verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmeituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähig der Partei gesichert ist.
Beschlussantrag:
In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt:
''' § 19 Gefahr im Verzug
Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu Verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. '''
Begründung:
Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmeituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähig der Partei gesichert ist.
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:57:24) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähig der Partei gesichert ist.
Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. '''
Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähig der Partei gesichert ist.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:55:23) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:53:22) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Neuer Änderungswunsch: Rechtschreibung und Grammatik
Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden
Neuer Änderungswunsch: Keine unnötige Selbstbindung
Andere Tagesordnungspunkte, die mit der Schadensabwendung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sollen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung zurückgereiht werden
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 21:47:11) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden '''
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 21:41:10) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. '''
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 21:33:08) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist. Zu den Änderunswünschen: 1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte.
Zu den Änderunswünschen:
1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte.
Neuer Änderungswunsch: Unvorhergesehener Umstand: Was, wenn zuständige Organe versagen?
Ein solcher "unvorhergesehender Umstand" wäre wohl, wenn die "zuständigen Organe" aus einem unvorhergesehenen Grund nicht mehr in der Lage wären, eine Versammlung einzuberufen. In diesem Falle braucht es eine Regelung, wie etwa einen Automatismus, unabhängig von Organen, der so ein Versammlungsevent auslöst. Wenn es so einen Automatismus gibt, dann sind auch die "zuständigen Organe" nicht mehr notwendig, im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen eine Ausnahmebehandlung durchzuführen.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 04:52:59) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist. Zu den Änderunswünschen: 1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte. 3.) Zu "Was, wenn zuständige Organe versagen?": Damit hat der Antrag überhaupt nichts zu tun. Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor.
1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte. 3.) Zu "Was, wenn zuständige Organe versagen?": Damit hat der Antrag überhaupt nichts zu tun. Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:38)
Neuer Änderungswunsch: Möglichkeiten der Ersatzvornahme aufzählen
Es wird behauptet Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor. Diese Möglichkeiten sind aufzuzählen.
Es wird behauptet
Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor.
Diese Möglichkeiten sind aufzuzählen.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 16 Tage 09:50:27) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist. Zu den Änderunswünschen: 1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte. 3.) Zu "Was, wenn zuständige Organe versagen?": Damit hat der Antrag überhaupt nichts zu tun. Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor. 4.) Zum Thema Ersatzvornahme: Das ist für die Bundesgeneralversammlung in § 8, Abs. 5 & 6 der Satzung geregelt: "(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen. (6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen." Für die Landesparteien gilt § 6, Abs. 4 der Landesparteieinheitssatzung: "4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Landesvorstand oder vom Erweiterten Bundesvorstand (EBV) der Piratenpartei Österreichs einberufen. Zwischen zwei LGVen dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen."
1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte. 3.) Zu "Was, wenn zuständige Organe versagen?": Damit hat der Antrag überhaupt nichts zu tun. Um eine Ersatzvornahme zu gewährleisten, falls ein Organ der Einberufung einer Versammlung nicht pflichtgemäss nachkommt, sehen die Statuten ausreichend Möglichkeiten vor. 4.) Zum Thema Ersatzvornahme: Das ist für die Bundesgeneralversammlung in § 8, Abs. 5 & 6 der Satzung geregelt: "(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen. (6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen." Für die Landesparteien gilt § 6, Abs. 4 der Landesparteieinheitssatzung: "4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Landesvorstand oder vom Erweiterten Bundesvorstand (EBV) der Piratenpartei Österreichs einberufen. Zwischen zwei LGVen dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen."
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 23:59:58)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:21)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)
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