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Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug (self.Allgemein)
submitted 8 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 8 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3050 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 21:33:08) i6085: Ergänzung der Bundesgeschäftsordnung um einen § 19 Gefahr im Verzug
Beschlussantrag: In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt: ''' § 19 Gefahr im Verzug Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. ''' Begründung: Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist. Zu den Änderunswünschen: 1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte.
Beschlussantrag:
In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt:
''' § 19 Gefahr im Verzug
Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darf bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden. '''
Begründung:
Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die Handlungsfähigkeit der Partei gesichert ist.
Zu den Änderunswünschen:
1.) Rechtschreibung und Grammatik habe ich bereinigt. 2.) Zu "Selbstbindung": Das möchte ich eigentlich ungern ändern, weil ich die generelle Regelung für "normale" Anträge nicht aushebeln möchte.
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points ago