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Es ist ein wirklich unglaublicher SKANDAL !!!!

Laut dem derzeitigen Landfriedensbruchgesetz können Gewaltdemobesänftiger oder Gewaltdemobeobachter genauso wie Gewaltdemoradikalisierer oder Demogewalttätige mit bis zu zwei Jahren bzw. bis zu drei Jahren Haft "bestraft" werden.

Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden:

Parteiprogramm Alt:

Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.

Parteiprogramm Neu:

Überarbeitung Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine abschwächende Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der erstens die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird, und zweitens die Höchststrafen gesenkt werden.

Strafgesetzbuch Alt:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Strafgesetzbuch Neu Entwurf:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder höchstwahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Links

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5134.html

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Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.

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Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine abschwächende Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der erstens die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird, und zweitens die Höchststrafen gesenkt werden.

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Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder höchstwahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren zu bestrafen.

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Links

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5134.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=60a8e9dd-e496-47a4-8f22-097d63b9f10b&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.07.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

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Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.

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Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder höchstwahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5134.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=60a8e9dd-e496-47a4-8f22-097d63b9f10b&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.07.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Anmerkungen

Es mag sein, dass in Kommentaren zum Landfriedensbruchsparagraphen differenzierter argumentiert wird, aber der Paragraph isoliert betrachtet macht einen schlechten Eindruck. Dieser schlechte Eindruck ist aber leicht korrigierbar, und sollte daher auch korrigiert werden.

Die Inhaftierung von Gewaltdemobesänftigern oder Gewaltdemobeobachtern nur wegen der Teilnahme ist in etwa das, was Steinhauser mit der "Missbrauchsanfälligkeit" dieses Paragraphen gemeint haben könnte.

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