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Streichung erst nach Aufforderung per Brief (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by LiquidBot
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 14 Tage 23:59:23) i5127: Streichung erst nach Aufforderung per Brief
Antrag §4 der Satzung wird folgendermaßen geändert: Alter Text (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Neuer Text (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung per Brief durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Begründung Wir berauben uns durch zu leichtfertige Streichung unserer wichtigsten Ressource: Den Mitgliedern. Auf der einen Seite bemühen wir uns um Wachstum und neue Mitglieder, andererseits streichen wir hier sehr leichtfertig Menschen aus unserer Datenbank, die sich schon einmal zur Piratenpartei bekannt haben, weil sie auf ein paar automatisierte Mails nicht reagieren. Ein Brief wirkt bei einer Zahlungsaufforderung offizieller und professioneller, eine Mail geht schnell mal im Spam unter.
§4 der Satzung wird folgendermaßen geändert:
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV).
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung per Brief durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV).
Wir berauben uns durch zu leichtfertige Streichung unserer wichtigsten Ressource: Den Mitgliedern.
Auf der einen Seite bemühen wir uns um Wachstum und neue Mitglieder, andererseits streichen wir hier sehr leichtfertig Menschen aus unserer Datenbank, die sich schon einmal zur Piratenpartei bekannt haben, weil sie auf ein paar automatisierte Mails nicht reagieren. Ein Brief wirkt bei einer Zahlungsaufforderung offizieller und professioneller, eine Mail geht schnell mal im Spam unter.
[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 10 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:46)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (noch 15 Tage 03:51:21) i5221: Streichung auf Wunsch des Mitglieds
Antrag §4 der Satzung wird folgendermaßen geändert: Alter Text (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Neuer Text (7) Die Streichung erfolgt auf Wunsch des Mitglieds. Begründung Wir berauben uns durch zu leichtfertige Streichung unserer wichtigsten Ressource: Den Mitgliedern. Vorteil hierbei ist: Die BGF oder LVs werden nicht zu Aufgaben genötigt (der Alternativantrag ist eine Mischung aus direktem Beschluss (der Unterstützung der durchführenden Personen bräuchte) und einer Satzungsänderung. Ich würde es sehr begrüßen, wenn sich Mitglieder entscheiden könnten gewisse Infos per Brief zu erhalten. Man sollte nicht das Liquid dazu benutzen um zu sagen: ich finde das gut und drum sollen andere das so machen. Dieser Antrag schließt nicht aus, dass Mitgliedern Briefe geschickt werden, er beendet nur den Streichungsautomatismus. Wenn Briefe geschickt weden sollen - Antrag an das zuständige Organ - ihr könnt die BGF ja auch für sowas unterstützen, ... Sind unsere Mitglieder mündig? Können sie selbst entscheiden, dass sie nicht mehr Piraten sein wollen?
(7) Die Streichung erfolgt auf Wunsch des Mitglieds.
Vorteil hierbei ist: Die BGF oder LVs werden nicht zu Aufgaben genötigt (der Alternativantrag ist eine Mischung aus direktem Beschluss (der Unterstützung der durchführenden Personen bräuchte) und einer Satzungsänderung.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn sich Mitglieder entscheiden könnten gewisse Infos per Brief zu erhalten.
Man sollte nicht das Liquid dazu benutzen um zu sagen: ich finde das gut und drum sollen andere das so machen. Dieser Antrag schließt nicht aus, dass Mitgliedern Briefe geschickt werden, er beendet nur den Streichungsautomatismus. Wenn Briefe geschickt weden sollen - Antrag an das zuständige Organ - ihr könnt die BGF ja auch für sowas unterstützen, ...
Sind unsere Mitglieder mündig? Können sie selbst entscheiden, dass sie nicht mehr Piraten sein wollen?
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (noch 15 Tage 03:41:19) i5222: Zur Vollständigkeit: Alles lassen wie es ist
Es bedarf keiner Änderung da "Mitglieder" durch die Weigerung über 6 Monate und nach mehrmaliger Aufforderung mittels der Nichtbezahlung klar und deutlich ein Statement gesetzt haben.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 23:59:41)
Neues Kontra-Argument: berücksichtigt nicht das Datenschutzgesetz
Berücksichtigt nicht das Datenschutzgesetz: Irgendwann müssen wir leider personenbezogene Daten löschen. Es sollte daher sehr wohl eine Regelung getroffen werden wann eine Mitgliedschaft beendet ist (nach Austritt aber auch Ablauf der aktiven und dann passiven Mitgliedschaft), und zu welchem Zeitpunkt der Datensatz gelöscht werden soll. Bezahlt Status = aktive Mitgliedschaft Austritt = sofortige Löschung des Datensatzes Neuer Zahlunszeitraum ohne Einzahlung MB = passive Mitgliedschaft (für 6 Monate) Nach 6 Monaten löschen wir eben um mit Sicherheit dem SG 2000 entsprechend der (für mich unklar formulierten) Standardanwendung SA003 gerecht zu werden.
Berücksichtigt nicht das Datenschutzgesetz:
Irgendwann müssen wir leider personenbezogene Daten löschen. Es sollte daher sehr wohl eine Regelung getroffen werden wann eine Mitgliedschaft beendet ist (nach Austritt aber auch Ablauf der aktiven und dann passiven Mitgliedschaft), und zu welchem Zeitpunkt der Datensatz gelöscht werden soll.
Bezahlt Status = aktive Mitgliedschaft Austritt = sofortige Löschung des Datensatzes Neuer Zahlunszeitraum ohne Einzahlung MB = passive Mitgliedschaft (für 6 Monate) Nach 6 Monaten löschen wir eben um mit Sicherheit dem SG 2000 entsprechend der (für mich unklar formulierten) Standardanwendung SA003 gerecht zu werden.
Neues Kontra-Argument: einmal pro Jahr maximal sollte reichen...
Auf die E-Mails mit den Hinweisen, dass nicht bezahlt wurde, kommt sehr viel Feedback. Mehrfach Post zu verschicken (mehrfach pro Mitglied!?! Kosten/Aufwand?) finde ich übertrieben. Alternative jährliche Aussendung (zu Beginn des Jahres?) mit Bitte um einzahlung etc.?
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Neue Initiative Phase: Eingefroren (noch 12 Tage 00:33:35) i5294: Ein mal im Jahr Brief an alle Mitglieder (Mit opt-out Möglichkeit)
Antrag In der BFO §2 Absatz (1) soll festgehalten werden, dass die BGF Mitglieder bzgl. Mitgliedsbeitrag einmal pro Jahr postalisch zu informieren hat, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Dieser Brief kann dann auch durch den BV genutzt werden, um die wichtigsten aktuellen Themen kurz und knapp zu bewerben, oder Werbematerialien wie Flyer oder Sticker mit zu schicken. Für diesen Zweck sollte admidio erweitert werden, damit Mitglieder sich von den postalischen Benachrichtigungen abmelden können. Alter Text §2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation. Neuer Text §2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Mitglieder sind einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf postalischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation. Begründung Der Verwaltungsaufwand ist geringer wenn man nur ein mal im Jahr ein Brief verschickt wird. Wird dieser Brief auch für 'Werbung' bzw. als Newsletter genutzt, erscheint er nicht so als Mahnungs-Brief. Organisationen wie NGOs nutzen auch Briefe um ihre Mitglieder zu informieren. Personenbezogene Daten müssen irgendwann gelöscht werden. Es sollte daher unbedingt eine Regelung getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft beendet ist (nach Austritt aber auch Ablauf der aktiven und dann passiven Mitgliedschaft), und zu welchem Zeitpunkt der Datensatz gelöscht wird. Bezahlt Status = aktive Mitgliedschaft Austritt = Beendigung aktive und passive Mitgliedschaft, sofortige Löschung des Datensatzes Neuer Zahlunszeitraum (Jahreswechsel) ohne Einzahlung MB = passive Mitgliedschaft (für 6 Monate) Nach 6 Monaten = Beendigung der passiven Mitgliedschaft durch die BGF. Zu diesem Zeitpunkt löschen wir eben um mit Sicherheit dem DSG 2000 zu entsprechen (die sehr unklar formuliert ist) und der Standardanwendung SA003 gerecht zu werden. schöne Grüße Die Bundesgeschäftsführung
In der BFO §2 Absatz (1) soll festgehalten werden, dass die BGF Mitglieder bzgl. Mitgliedsbeitrag einmal pro Jahr postalisch zu informieren hat, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Dieser Brief kann dann auch durch den BV genutzt werden, um die wichtigsten aktuellen Themen kurz und knapp zu bewerben, oder Werbematerialien wie Flyer oder Sticker mit zu schicken.
Für diesen Zweck sollte admidio erweitert werden, damit Mitglieder sich von den postalischen Benachrichtigungen abmelden können.
§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.
§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Mitglieder sind einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf postalischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.
Der Verwaltungsaufwand ist geringer wenn man nur ein mal im Jahr ein Brief verschickt wird. Wird dieser Brief auch für 'Werbung' bzw. als Newsletter genutzt, erscheint er nicht so als Mahnungs-Brief. Organisationen wie NGOs nutzen auch Briefe um ihre Mitglieder zu informieren.
Personenbezogene Daten müssen irgendwann gelöscht werden. Es sollte daher unbedingt eine Regelung getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft beendet ist (nach Austritt aber auch Ablauf der aktiven und dann passiven Mitgliedschaft), und zu welchem Zeitpunkt der Datensatz gelöscht wird.
Bezahlt Status = aktive Mitgliedschaft Austritt = Beendigung aktive und passive Mitgliedschaft, sofortige Löschung des Datensatzes Neuer Zahlunszeitraum (Jahreswechsel) ohne Einzahlung MB = passive Mitgliedschaft (für 6 Monate) Nach 6 Monaten = Beendigung der passiven Mitgliedschaft durch die BGF. Zu diesem Zeitpunkt löschen wir eben um mit Sicherheit dem DSG 2000 zu entsprechen (die sehr unklar formuliert ist) und der Standardanwendung SA003 gerecht zu werden.
schöne Grüße Die Bundesgeschäftsführung
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:17)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:44)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2314 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgeschlossen (ohne Gewinner)
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