Antrag
BGO §3 Einberufung der Bundesgeneralversammlung (alt)
(1) Das einberufende Organ hat allen LOs sowie den Mitgliedern mindestens acht Wochen vor der geplanten Abhaltung der BGV den Wunschtermin mitzuteilen. Außerdem muss, so nicht vorhanden, eine AG BGV gegründet werden, die die Planung übernimmt und eine vorläufige Tagesordnung erstellt.
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
(3) Die Entscheidung ist der gewählten LO sowie allen Mitgliedern unter Beilage der vorläufigen Tagesordnung sofort mitzuteilen.
(4) Ab der offiziellen Mitteilung des Tagungsortes können alle stimmberechtigten Mitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die AG BGV zu richten sind.
(5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
(6) Kandidaturen sind bis zwei Wochen vor der BGV möglich. Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der BGV selbst noch möglich.
(7) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, erforderlich.
(8) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.
(9) Die AG BGV hat aus den eingereichten Anträgen bis drei Wochen vor der BGV eine Tagesordnung für eine maximal zweitägige BGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden. Die AG BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.
(10) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der BGV um 0 Uhr.
BGO §3 Einberufung der Bundesgeneralversammlung (neu)
(1) Der Ablauf der Einberufung ist wie folgt. Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der BGV um 0 Uhr,
Ankündigung der BGV mit Wunschtermin: 8 Wochen vor erst möglichem Abhaltungsdatum.
Sofern nicht vorhanden, Gründung einer AG BGV.
Bewerbungen von Landesorganisationen oder Crews. 10 Tage ab Ankündigung.
Entscheidung für eine Bewerbung. Aussendung 6 Wochen vor dem Abhaltungsdatum.
Stellen von Anträgen. Bis 4 Wochen vor BGV.
Stellen von Gegenanträgen und einreichen von Kandidaturen. Bis 2 Wochen vor BGV.
Aussendung Einladung mit Tagesordnung. 3 Wochen vor der BGV
(2) Das einberufende Organ ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Einberufung verantwortlich und verschickt die Aussendungen immer an alle Mitglieder.
(3) Die AG BGV übernimmt die Planung und erstellt eine vorläufige Tagesordnung. Die AG BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge in der Tagesordnung zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.
(4) Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO). Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten. Die Aussendung über die Entscheidung enthält die vorläufigen Tagesordnung, dem Ort und dem festgelegten Termin.
(5) Wenn in der Frist keine Bewerbungen eingereicht wurden, hat das einberufende Organ entweder eine Landesorganisation auszuwählen oder Mitglieder für eine Crew zu finden die sich verspätet bewirbt.
(6) Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, diese sind an die AG BGV zu richten. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
(7) Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der BGV selbst noch möglich.
(8) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, erforderlich. Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.
Erklärung
Ist vor allem eine Umstrukturierungen die hoffentlich das lesen vereinfacht. Neu ist der Wunschzeitraum statt dem Wunschtermin, weil es seit den letzten BGVen eigentlich immer als Zeitraum gehandhabt worden ist um mehr Flexibilität bei den Bewerbungen zu zu lassen. Und das suchen von Mitgliedern für eine Crew als alternative zum bestimmen einer LO.
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