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[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Neu (noch 14 Tage 23:58:22)
i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen

Antrag

Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:

alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.

neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
 

sowie um den folgenden Absatz im selben §8 ergänzt werden:

neuer Absatz

(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen.

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz über §13(4) auch für eine LGV gilt.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:15)

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:51:13)
i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen

Antrag

Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:

alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.

neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
 

sowie um den folgenden Absatz im selben §8 ergänzt werden:

neuer Absatz

(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen.

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.

[–]anjobi 0 points1 point ago

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das ändert eigentlich genau gar nichts, ob wir das jetzt in den laufenden Satz hineinschreiben oder als eigenen Absatz hinzufügen, es bleibt eines bestehen, die LGV hat die selben Kompetenzen wie die BGV auf regionaler Ebene, eigentlich sollte wenn es um Wahlantritte geht, immer die Gruppe entscheiden die es betrifft. Somit: BGV entscheidet über Antritte auf Bundesebene, LGV entscheidet über Antritte auf Landesebene und darunter, solange es noch keine kleineren Strukturen gibt (solange wir so wenige sind).

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neuer Änderungswunsch: Klarer formulieren.

Es sollte in dem zusätzlichen Absatz aber auch klar enthalten sein, dass Wahlbündnisse auf Landesebene der Genehmigung durch die BGV bedürfen. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung. Wenn das nicht klar geregelt wird, sehe ich da sonst wieder die Möglichkeit, dass Mißverständnisse bei der Auslegung entstehen.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neue Initiative
Phase: Diskussion (noch 6 Tage 21:20:18)
i5708: Wahlplattform weiterhin auf Landesebene möglich (Status quo + BGO fix)

Antrag

Die BGO soll wie folgt geändert werden, Änderungen sind Fett markiert:

alt

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

    1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
    1. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
    1. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),
    1. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
    1. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
    1. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
    1. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
    1. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
    1. Führung eines eigenen Logos,
    1. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

neu

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn ein Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

    1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
    1. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
    1. Wahlantritt,
    1. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
    1. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
    1. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
    1. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
    1. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
    1. Führung eines eigenen Logos,
    1. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

Begründung

Ich möchte diese Alternative zur Abstimmung stellen vor allem, damit es keinen Grund gibt entweder diesen Antrag oder i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen zu unterstützen und damit dann die Satzung und BGO zu reparieren.

Die folgenden Anträge werden damit abgeändert oder nichtig gemacht:

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 6 Tage 21:18:14)
i5708: Wahlplattform weiterhin auf Landesebene möglich (Status quo + BGO fix)

Antrag

Die BGO soll wie folgt geändert werden, Änderungen sind Fett markiert:

alt

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

    1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
    1. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
    1. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),
    1. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
    1. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
    1. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
    1. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
    1. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
    1. Führung eines eigenen Logos,
    1. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

neu

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn ein Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

    1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
    1. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
    1. Wahlantritt,
    1. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
    1. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
    1. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
    1. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
    1. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
    1. Führung eines eigenen Logos,
    1. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

Begründung

Ich möchte diese Alternative zur Abstimmung stellen vor allem, damit es keinen Grund gibt entweder diesen Antrag oder i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen nicht zu unterstützen und damit dann die Satzung und BGO nicht zu reparieren.

Die folgenden Anträge werden damit abgeändert oder nichtig gemacht:

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neuer Änderungswunsch: "oder gemäß der LDO" aus BGO §16 (2) streichen.

Der Antrag sollte auch "oder gemäß der LDO" aus BGO §16 (2) streichen, da in der Satzung explizit nur die BGV erwähnt ist.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 6 Tage 14:22:38)
i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen

Antrag

Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:

alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.

neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
 

sowie um den folgenden Absatz im selben §8 ergänzt werden:

neuer Absatz

(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 6 Tage 14:06:37)
i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen

Antrag

Die Satzung soll in § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV), Absatz 4 wie folgt geändert werden:

alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie *entscheidet über Wahlplattformen und *erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.

neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
 

sowie um die folgenden Absätze im selben §8 ergänzt werden:

neue Absätze

(*) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

(*) Sie wird zwischen den Sitzungen von digitalen Abstimmungen der Mitglieder und EBV vertreten. Näheres zu den digitalen Abstimmungen regelt die Bundesgeschäftsordnung (BGO).

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten beim Eingehen von Wahlplattformen, soll diese in einem eigenen Absatz definiert werden, da der Absatz §8(4) über §13(4) auch für eine LGV gilt.

Anregungen

  • Klarer formulieren.: wurde ergänzt.

  • "oder gemäß der LDO" aus BGO §16 (2) streichen.: das ist schwieriger. Ich möchte den Absatz aus der BGO nicht streichen. Andererseits gibt es zu digitalen Abstimmungen / Liquid noch nichts in der Satzung. Daher habe ich versucht, dies durch einen weiteren Absatz einzubauen. Lieber wäre mir, wenn digitale Abstimmungen durch eine eigene Satzungsänderung eingebracht werden würde. Weitere Vorschläge dazu sind willkommen.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 22:59:40)

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:14)

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 2699
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)