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Vermummungsverbotsabschaffung streichen (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by Liquid to Allgemein
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 7 Tage 23:59:34) i5182: Vermummungsverbotsabschaffung streichen
Aus dem Parteiprogramm soll ersatzlos gestrichen werden: "==Inneres und Justiz== Aufhebung des Vermummungsverbotes Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)." Begründung und Links Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern. Wenn eine Partei die Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben gutheissen und befürworten. Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen.
Aus dem Parteiprogramm soll ersatzlos gestrichen werden:
"==Inneres und Justiz==
Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)."
Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern.
Wenn eine Partei die Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben gutheissen und befürworten.
Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen.
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points 10 years ago
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 7 Tage 23:58:32) i5182: Vermummungsverbotsabschaffung streichen
Aus dem Parteiprogramm soll ersatzlos gestrichen werden: " Inneres und Justiz Aufhebung des Vermummungsverbotes Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)." Begründung und Links Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern. Wenn eine Partei die Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben gutheissen und befürworten. Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen.
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Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 7 Tage 23:53:32) i5182: Vermummungsverbotsabschaffung streichen
Aus dem Parteiprogramm soll ersatzlos gestrichen werden: " Inneres und Justiz Aufhebung des Vermummungsverbotes Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)." Begründung und Links Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern. Wenn eine Partei die Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben gutheissen und befürworten. Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen. https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2403.html
https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2403.html
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Neue Initiative Phase: Neu (noch 7 Tage 23:27:31) i5183: Mitgliederverzeichnis offenlegen + Vermummungsverbot abschaffen
Eine politische Gesinnung und Orientierung ist absolut nicht schützenswert! Da es egal ist, wenn man auf Kundgebungen erkannt wird soll es auch egal sein, das man als Mitglied einer Partei erkannt wird! Wir fordern daher die Offenlegung der Parteizugehörigkeit und eine Ausweitung des Vermummungsverbotes.
Eine politische Gesinnung und Orientierung ist absolut nicht schützenswert!
Da es egal ist, wenn man auf Kundgebungen erkannt wird soll es auch egal sein, das man als Mitglied einer Partei erkannt wird!
Wir fordern daher die Offenlegung der Parteizugehörigkeit und eine Ausweitung des Vermummungsverbotes.
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Neue Initiative Phase: Neu (noch 7 Tage 04:08:33) i5185: Abschwächung/Neuformulierung Vermummungsverbot
Im Parteiprogramm soll ersetzt werden: Alt: " Inneres und Justiz Aufhebung des Vermummungsverbotes Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)." Neu: Inneres und Justiz Abschwächung bzw. Neuformulierung des Vermummungsverbots Die Piratenpartei Österreichs befürwortet eine Abschwächung bzw. Neuformulierung des Vermummungsverbots (in §9 Versammlungsgesetz), sodass nicht auf Gewalt abzielende Vermummung bzw. nicht auf Begünstigung von Gewalt abzielende Vermummung expliziter ausgenommen wird. Begründung und Links Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern. Aber nicht auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung ist anders zu behandeln als auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung. Wenn eine Partei die totale und ersatzlose Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben bzw. "Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gutheissen und befürworten. Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen. https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2403.html http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40034322&ResultFunctionToken=291d78c7-d62f-4bb6-aef6-27c8c1ebbeb3&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=9&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=28.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Versammlungsgesetz Versammlungsgesetz alt § 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, 1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. (3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist. § 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben. Versammlungsgesetz neu (Vorschlag) § 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, 1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung in Zusammenhang mit Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität in Zusammenhang mit Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. (2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. (3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist. § 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Im Parteiprogramm soll ersetzt werden:
Inneres und Justiz
Aufhebung des Vermummungsverbotes
Die Piratenpartei Österreichs befürwortet eine Abschwächung bzw. Neuformulierung des Vermummungsverbots (in §9 Versammlungsgesetz), sodass nicht auf Gewalt abzielende Vermummung bzw. nicht auf Begünstigung von Gewalt abzielende Vermummung expliziter ausgenommen wird.
Aber nicht auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung ist anders zu behandeln als auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung.
Wenn eine Partei die totale und ersatzlose Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben bzw. "Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gutheissen und befürworten.
http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40034322&ResultFunctionToken=291d78c7-d62f-4bb6-aef6-27c8c1ebbeb3&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=9&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=28.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Versammlungsgesetz
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung in Zusammenhang mit Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Unverbindliches Meinungsbild (4–5 Wochen): Thema 2358 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgebrochen (Thema nicht akzeptiert)
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