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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Neu (noch 14 Tage 11:52:36)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: konkretisieren!

was ist an den absätzen 2 und 3 auszusetzen? diese sollen zwangslagen und minderjährige prostitution verhindern.

Das gesetz ist auch prinzipiell geschlechtsneutral formuliert. Eine tatsächliche diskriminierung sollte also gut belegt sein um eine Streichung zu rechtfertigen.

Der erste Absatz erwähnt ja explizit die altersbedingte überlegenheit. ist es möglich, dass in homosexuellen altersunterschiede oft größer sind?

Die Überschneidung der Pädophilie mit der Homosexualität (nicht umgekehrt!) könnte hier eine Diskriminierung vortäuschen. um das näher zu beleuchten wären zumindest Quellen für die Behauptung notwendig.
 

Falls es aus meiner Formulierung nicht eindeutig genug heraus gekonnten ist: ich bin für die Gleichstellung von Homosexualität auf allen ebenen (zb ehe, Adoption etc.)! ich befürchte nur, dass hier im schnellschluss ein sinnvoller paragraph abgeschafft werden soll. über eine Anpassung wäre wohl einfacher zu diskutieren.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neue Initiative
Phase: Neu (noch 14 Tage 10:19:28)
i4064: Beibehaltung des § 207b StGB - Schutz von Minderjährigen unabhängig vom Geschlecht

Dieser Paragraph schützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht und bedeutet daher keine Diskriminierung.

Der Schutz von Minderjährigen ist zu unterstützen und hat seine Berechtigung.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:14)

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Die Behauptung, "beschützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht", bitte anhand von Fakten belegen!

Die Behauptung, "beschützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht", bitte anhand von Fakten belegen!

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 29 Tage 17:18:48)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal ein Link dazu - das dürfte nun konkret genug sein.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 29 Tage 16:54:44)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: stimme inhaltlich zu, aber bitte besser ausformulieren

Das muss IMHO auch im Programm besser ausformuliert und begründet sein – ist leider ein heikles Thema, eben weil das vordergründig so „sinnvoll“ aussieht.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Der Antragsteller gibt die folgende Antwort zu "Was sagt ..."

Zuerst einmal sagt der Antragsteller gar nichts, da ihm das in Liquid sehr schwer fällt, daher schreibt er den folgenden Text:

"Der von Ihnen angeforderte Inhalt existiert nicht (mehr)

Vielleicht haben Sie ein altes Lesezeichen aufgerufen oder einen Tippfehler in der Adresse. Eventuell wurde die Seite gelöscht oder ist unter einer neuen Adresse verfügbar."

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Der Antragsteller gibt die folgende Antwort zu "Die Behauptung, "beschützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht", bitte anhand von Fakten belegen!"

Das ist keine Behauptung, sondern ein Faktum, denn der Gesetzestext enthält keine geschlechtsspezifischen Inhalte.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern

Ich denke, dass der Antrag mehr chancen hat ernst genommen zu werden, wenn klar ausgearbeitet ist, welche paragraphen die jeweiligen Tatbestände auch ohne 207b erfassen würden, bzw welche nicht.

PS: unbedingt die Links verlinken, damit man sie auch findet.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Sind zwei links

Leider hat der Antragsteller die webadressen nicht verlinkt. Ich habe auch die ganze zeile kopiert, dann kommt man auf eine 404 Seite. Es sind aber zwei links.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Der Antragsteller gibt die folgende Antwort zu "Was sagt ..."

  1. sollte der Verfasser der Anregung klar ersichtlich verlinken, was in der Beschreibung tadellos funktioniert! 2. Der 1. Link führt zu einer Website aus dem Jahre 2003 3. Der 2. Link führt zu einem Dokument aus dem Jahre 2004.

Zu derart unaktuellen Dokumenten gebe ich keinen Kommentar ab.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen

Die verlinkten Dokumente zur Begründung sind 10 Jahre alt (2003/2004). Bitte aktuelle Beispiele anführen. Möglicherweise hat sich die Lage seit damals verändert.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 28 Tage 15:10:01)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Einführung des Paragraphen 207 b mit der Abschschaffung des verfassungswidrigen § 209 legt den Verdacht nahe, dass es sich de facto um einen Ersatz für diesen handelt. Vor derAbschaffung des § 209 kam der Gesetzgeber nicht auf die Idee, dass für die betroffene Altersgruppe - etwa junge Frauen - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzes bestünde. Auch die Tatsache, dass dieses Gesetz in der Rechtspraxis in einem weitaus überproportinalen Ausmaß gegen homosexuelle Männer angewandt wird, nährt den Verdacht, dass es sich bei § 207b StGB um einen verdeckten Homosexuellenparagraphen handelt.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert. entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 28 Tage 15:06:57)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Einführung des Paragraphen 207 b mit der Abschschaffung des verfassungswidrigen § 209 legt den Verdacht nahe, dass es sich de facto um einen Ersatz für diesen handelt. Vor derAbschaffung des § 209 kam der Gesetzgeber nicht auf die Idee, dass für die betroffene Altersgruppe - etwa junge Frauen - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzes bestünde. Auch die Tatsache, dass dieses Gesetz in der Rechtspraxis in einem weitaus überproportinalen Ausmaß gegen homosexuelle Männer angewandt wird, nährt den Verdacht, dass es sich bei § 207b StGB um einen verdeckten Homosexuellenparagraphen handelt.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neues Kontra-Argument: Schutz wird in §207 geregelt, §207b wurde als Ersatz für §209 eingeführt

Nur zur Info: Vor der damaligen Gesetzesänderung (vor ca. 10 Jahren) war das Schutzalter generell bei 14 für sowohl für Heterosexuelle als auch Lesben. Durch den §209 war es für homosexuelle Männer jedoch auf 19 Jahre gesetzt.

Diesen §209 hatte damals der VfGH gekippt, worauf hin die schwarz/blaue Regierung den $207b zusätzlich eingeführt hat, der sozusagen offiziell die Regel auch für alle anderen verschärft hat. Laut Medienberichten wird dieser $207b allerdings hauptsächlich gegen homosexuelle Männer eingesetzt.

Der $207b ist nur ein Zusatzparagraph den es erst seit schwarz/blau gibt. Im §207 wurde und wird sexueller Mißbrauch von Unmündigen (d.h. Personen unter 14) ohnehin geregelt.

14 Jahre ist natürlich jung, aber durchaus (auch in Nachbarländern) nicht unüblich: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Age_of_Consent_-_Global.svg

Für Prostitution gibt es den § 215a StGB Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger der zumindest laut FM4 in der Theorie für andere Kuriositäten sorgt, die hier aufgelistet werden: http://fm4v2.orf.at/burstup/143864//main.html

Diesen Sachverhalt sollte man zumindest vor seiner Entscheidung wissen.

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Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 26 Tage 11:19:07)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB. Er wurde explizit im Rahmen der Abschaffung des wegen Diskriminierung Homosexueller verfassungswidrigen § 209 StGB überhaupt erst eingeführt, und er wird überdurchschnittlich oft gegen homosexuelle Männer angewandt. Aus diesen Gründen ist der Paragraph stark im Verdacht, nur der verdeckten Diskriminierung Homosexueller zu dienen.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neue Anregung: Anfragebeantwortung der "Homosexuelle Initiative" (HOSI)

Antwort

Lieber Illionas!

Danke für Deine Anfrage über Facebook. Die HOSI Wien ist gegen die ersatzlose Streichung von § 207b StGB. Insbesondere die Bestimmung des Absatzes 3 (‚geschlechtliche Handlungen gegen Entgelt‘) muss unseres Erachtens erhalten bleiben, weil sie die einzige Bestimmung ist, die Freier mit Strafe bedroht, die mit minderjährigen Prostituierten verkehren. Eine Bekämpfung dieser Form der Ausbeutung von Minderjährigen erscheint uns ohne Strafdrohung für die Freier völlig aussichts- und wirkungslos. Es kann nicht angehen, dass über minderjährige Prostituierte eine Verwaltungsstrafe wegen illegaler Prostitution verhängt wird (weil erst ab Volljährigkeit erlaubt), während ihre Ausbeuter straffrei bleiben. Beim Absatz 2 (‚Ausnützung einer Zwangslage‘) wäre eine Streichung denkbar, wenn solche Umstände (z. B. illegaler Aufenthalt) durch andere strafrechtliche Bestimmungen abgedeckt sind, etwa Straftatbestände wie Menschenhandel oder Nötigung.

§ 207b wurde zwar 2002 im Zuge der Aufhebung des § 209 eingeführt, wir haben aber keine Informationen darüber, daß er selektiv nur gegen Schwule angewendet würde. Wir glauben auch nicht, daß dieser Paragraph von großer Bedeutung ist, kennen aber auch keine Statistiken dazu.

Es gab 2005 einen heterosexuellen Fall, der “merkwürdigerweise” mit Freispruch endete, wir haben das damals auch kritisiert:

http://www.hosiwien.at/hosi-wien-zum-%E2%80%9Efalter%E2%80%9C-bericht-uber-zwangsprostitution-%C2%A7-207b-stgb-muss-auch-fur-heterosexuelle-gelten/

Jedenfalls hätte damals den Freiern litauischer minderjähriger Prostituierter nicht einmal der Prozeß gemacht werden können, hätte es den § 207b nicht gegeben. Also wie gesagt: Die HOSI Wien ist gegen die ersatzlose Streichung!

Hoffe, diese Auskunft ist hilfreich. Bei Unklarheiten kannst Du uns natürlich gerne wieder kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Kurt Krickler Generalsekretär

Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien – 1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs Vereinszentrum „Gugg” Heumühlgasse 14/1, 1040 Wien

Tel. +43 (0) 664 57 67 466 kurt.krickler@hosiwien.at ZVR-Nr. 524 534 408, UID ATU64602914

www.hosiwien.at · www.regenbogenball.at · www.regenbogenparade.at · www.lambdanachrichten.at

Anfrage

https://www.facebook.com/illionas.elister 07.11.2013 09:19 Illionas Elister

Liebe HOSI!

Ich bin Mitglied der Piratenpartei Österreichs. Derzeit wird bei uns gerade über den Strafrechtsparagraphen 207b (der anscheinend als ersatz für den eindeutig diskriminierenden §209 dient). Einer Unserer User hat daher eine Initiative zur ergänzung unseres Programms eingebracht: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4063.html

Allerdings war/ist der Antrag leider noch nicht sehr gut argumentiert und wird daher kontrovers diskutiert, vor allem weil der neue Paragraph 207b ja scheinbar für alle beziehungsmodelle gleich angewandt wird. Auch ich war deswegen zuerst skeptisch, ob man tatsächlich fordern soll zB "die ausnützung mangelnder Reife" nicht mehr unter strafe zu stellen. Allerdings konnte ich davon überzeugt werden, dass es sich hier um gummiparagraphen handelt, die dazu dienen können zu diskriminieren.

Daher hätte ich eine Anfrage an euch. Ich würde gerne von euch wissen, oder in zusammenarbeit mit euch herausfinden, was ihr vom §207b haltet und ob ihr findet, dass dieser gestrichen oder repariert werden soll. Außerdem wäre interessant, ob ihr erfahrungen oder meldungen zur diskriminierenden auslegung des paragraphen habt, oder ob das spekulationen sind.

Ich freue mich auf eine Antwort, liebe Grüße, Illionas

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 21 Tage 15:56:41)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB. Er wurde explizit im Rahmen der Abschaffung des wegen Diskriminierung Homosexueller verfassungswidrigen § 209 StGB überhaupt erst eingeführt, und er wird überdurchschnittlich oft gegen homosexuelle Männer angewandt. Aus diesen Gründen ist der Paragraph stark im Verdacht, nur der verdeckten Diskriminierung Homosexueller zu dienen.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

Zur Anregunng "Anfragebeantwortung der "Homosexuelle Initiative" (HOSI)" Prostitition Minderjähriger ist bereits durch § 215a strafbewehrt. Ich kann somit mit der Aussage der HOSI Wien wenig anfangen. "(1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. (2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet. (3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt."

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Phase: Diskussion (noch 21 Tage 15:55:34)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB. Er wurde explizit im Rahmen der Abschaffung des wegen Diskriminierung Homosexueller verfassungswidrigen § 209 StGB überhaupt erst eingeführt, und er wird überdurchschnittlich oft gegen homosexuelle Männer angewandt. Aus diesen Gründen ist der Paragraph stark im Verdacht, nur der verdeckten Diskriminierung Homosexueller zu dienen.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

Zur Anregunng "Anfragebeantwortung der "Homosexuelle Initiative" (HOSI)": Prostitition Minderjähriger ist bereits durch § 215a strafbewehrt. Ich kann somit mit der Aussage der HOSI Wien wenig anfangen. "(1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. (2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet. (3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt."

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Phase: Diskussion (noch 15 Tage 20:48:24)
i4064: Beibehaltung des § 207b StGB - Schutz von Minderjährigen unabhängig vom Geschlecht

Dieser Paragraph schützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht und bedeutet daher keine Diskriminierung.

Der Schutz von Minderjährigen ist zu unterstützen und hat seine Berechtigung.

Selbst die HOSI lehnt die Abschaffung ds Paragraphen ab:

siehe Link zur Anregung in Initiative 4063

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Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 15 Tage 20:46:23)
i4064: Beibehaltung des § 207b StGB - Schutz von Minderjährigen unabhängig vom Geschlecht

Dieser Paragraph schützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht und bedeutet daher keine Diskriminierung.

Der Schutz von Minderjährigen ist zu unterstützen und hat seine Berechtigung.

Selbst die HOSI lehnt die Abschaffung des Paragraphen ab:

Link zur Anregung in Initiative 4063

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Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 15 Tage 20:46:21)
i4064: Beibehaltung des § 207b StGB - Schutz von Minderjährigen unabhängig vom Geschlecht

Dieser Paragraph schützt minderjährige Personen unabhängig vom Geschlecht und bedeutet daher keine Diskriminierung.

Der Schutz von Minderjährigen ist zu unterstützen und hat seine Berechtigung.

Selbst die HOSI lehnt die Abschaffung des Paragraphen ab:

Link zur Anregung in Initiative 4063

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Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 15 Tage 01:34:04)
i4063: Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB. Er wurde explizit im Rahmen der Abschaffung des wegen Diskriminierung Homosexueller verfassungswidrigen § 209 StGB überhaupt erst eingeführt, und er wird überdurchschnittlich oft gegen homosexuelle Männer angewandt. Aus diesen Gründen ist der Paragraph stark im Verdacht, nur der verdeckten Diskriminierung Homosexueller zu dienen.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.

Zur Anregunng "Anfragebeantwortung der "Homosexuelle Initiative" (HOSI)": Prostitition Minderjähriger ist bereits durch § 215a strafbewehrt. Ich kann somit mit der Aussage der HOSI Wien wenig anfangen. "(1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. (2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet. (3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt."

Stellungnahme der HOSI Tirol:

Heute war Post von der HOSI Tirol in meinem Mailpostfach.

Meine Frage: Zitat: "Hallo Markus, mein Name ist Harald Bauer und ich habe in der Piratenpartei einen Programmantrag zur Streichung des § 207 b eingebracht. Nach meinen Recherchen wurde der 207 b de facto als Ersatz für den Verfassungswidrigen § 209 gestrickt und wird seither einseitig gegen homosexuelle Mäner angewandt. Einer meiner Parteifreunde hat nun ein Schreiben an die HOSI Wien geschickt, und eine Antwort erhalten, die meiner Argumentation einigermassen widerspricht. Ich war bisher immer der Meinung, dass das Thema Prostitution Minderjähriger bereits durch § 215 a hinreichend strafbewehrt ist und der 207 b diesbezüglich also für eine Strafverfolgung nicht gebraucht wird. Mich würde dehalb interessieren, ob die HOSI Tirol das genau so sieht, wie die HOSI Wien ??? Insbesondere würde mich interessieren, ob die HOSI Tirol einen Erhalt des 207 b für notwendig erachtet ??? Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen. Besten Dank im Voraus! LG, Harald Bauer alias "VinPei" "
 

Die Antwort der HOSI Tirol: Zitat: "Hallo Harald Sorry erstmal für die späte Antwort, erstens musste ich die Rückmeldungen des Vorstands abwarten und zweitens musste ich mich selbst erst mal schlau machen. Wir sehen das wie das Rechtskomitee Lambda das der Meinung (auch die Position von Experten) ist, dass die anderen Bestimmungen reichen und das Problem der Jugendprostitution (im Gegensatz zur Kinderprostitution) nicht Kriminal-Repression zu lösen sondern nur mit nachgehender akzeptierender Sozialarbeit. Lieben Gruß Markus (PS: Grundsätzlich bin ich für die Reduktion der Gesetzesflut - nach dem Motto: gerade soviel wie nötig sind! - Aber das ist meine persönliche Meinung)"

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Neue Anregung: Die HOSI Tirol sieht das aber anders ...

Meine Frage: "Hallo Markus, mein Name ist Harald Bauer und ich habe in der Piratenpartei einen Programmantrag zur Streichung des § 207 b eingebracht. Nach meinen Recherchen wurde der 207 b de facto als Ersatz für den Verfassungswidrigen § 209 gestrickt und wird seither einseitig gegen homosexuelle Mäner angewandt. Einer meiner Parteifreunde hat nun ein Schreiben an die HOSI Wien geschickt, und eine Antwort erhalten, die meiner Argumentation einigermassen widerspricht. Ich war bisher immer der Meinung, dass das Thema Prostitution Minderjähriger bereits durch § 215 a hinreichend strafbewehrt ist und der 207 b diesbezüglich also für eine Strafverfolgung nicht gebraucht wird. Mich würde dehalb interessieren, ob die HOSI Tirol das genau so sieht, wie die HOSI Wien ??? Insbesondere würde mich interessieren, ob die HOSI Tirol einen Erhalt des 207 b für notwendig erachtet ??? Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen. Besten Dank im Voraus! LG, Harald Bauer alias "VinPei" "
 

Die Antwort der HOSI Tirol "Hallo Harald Sorry erstmal für die späte Antwort, erstens musste ich die Rückmeldungen des Vorstands abwarten und zweitens musste ich mich selbst erst mal schlau machen. Wir sehen das wie das Rechtskomitee Lambda das der Meinung (auch die Position von Experten) ist, dass die anderen Bestimmungen reichen und das Problem der Jugendprostitution (im Gegensatz zur Kinderprostitution) nicht Kriminal-Repression zu lösen sondern nur mit nachgehender akzeptierender Sozialarbeit. Lieben Gruß Markus (PS: Grundsätzlich bin ich für die Reduktion der Gesetzesflut - nach dem Motto: gerade soviel wie nötig sind! - Aber das ist meine persönliche Meinung)"

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Neue Anregung: Keine Diskriminierung

Ich sehe beim § 207b StGB selbst keine Diskriminierung. Ob die Exekutive und Judikative diesen so anwenden, wie sie sollten, ist meiner Meinung nach wieder ein anderes Thema und dieser Paragraph sollte deshalb meiner Meinung nach nicht entfernt werden. Anstelle sollte überprüft werden, ob dieser Paragraph "richtig" angewendet wird.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Gleichstellung, Diversität, Integration
Programmantrag direkt: Thema 1776
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 23:59:23)