Antrag
Gleichberechtigung und Diversität
Ersatzlose Streichung des § 207b StGB
Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung § 207b StGB, der als Vehikel dient männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.
Begründung
§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.
Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.
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