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Organfunktionen in Wahlbündnisses (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by Liquid to Allgemein
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 14 Tage 23:59:30) i6103: Organfunktionen in Wahlbündnisses
§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden: Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parteien die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Begründung: Formal muss auch für ein Wahlbündnisses eine Partei gegründet werden, da für Listen keine Parteienförderung bezahlt wird.
§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden:
Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parteien die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei.
Begründung: Formal muss auch für ein Wahlbündnisses eine Partei gegründet werden, da für Listen keine Parteienförderung bezahlt wird.
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:06)
Neuer Änderungswunsch: anders herum formulieren
So ist die Aussage unklar. Besser: Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden.
So ist die Aussage unklar. Besser:
Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 29 Tage 16:12:20) i6103: Organfunktionen in Wahlbündnisses
§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden: Die Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden. Begründung: Formal muss auch für ein Wahlbündnisses eine Partei gegründet werden, da für Listen keine Parteienförderung bezahlt wird.
Die Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 23:59:37)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Neue Initiative Phase: Eingefroren (noch 5 Tage 09:16:34) i6137: Organfunktion bei "Bündnisparteien"
§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden: Die Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Dies gilt ausdrücklich auch für Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden bzw. noch gegründet werden. Begründung: 1) Das erhaschen (erschleichen) von Parteienförderungen (Steuergelder aus der öffentlichen Hand) darf nicht der ausschlagebende Punkt für "Kooperationen" (sei es nun Liste oder Partei) sein. 2) Die Piratenpartei ist (laut Mitgliederzahlen) groß genug, um "Doppelposten" zu vermeiden, und bei Übernahme von Parteifunktionen im Rahmen sog. "Wahlbündnisse", die Organe in der Piratenpartei neu zu besetzen. 3) Dadurch wird Entschlossenheit eingefordert, sich entweder als Organ (Funktionär) in der Piratenpartei oder bei einer Bündnispartei einzubringen. Ein allgemeines Engagement - ohne Ausübung der Funktion eines Organs - wird dadurch nicht blockiert oder ausgeschlossen.
§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden: Die Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Dies gilt ausdrücklich auch für Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden bzw. noch gegründet werden.
Begründung:
1) Das erhaschen (erschleichen) von Parteienförderungen (Steuergelder aus der öffentlichen Hand) darf nicht der ausschlagebende Punkt für "Kooperationen" (sei es nun Liste oder Partei) sein.
2) Die Piratenpartei ist (laut Mitgliederzahlen) groß genug, um "Doppelposten" zu vermeiden, und bei Übernahme von Parteifunktionen im Rahmen sog. "Wahlbündnisse", die Organe in der Piratenpartei neu zu besetzen.
3) Dadurch wird Entschlossenheit eingefordert, sich entweder als Organ (Funktionär) in der Piratenpartei oder bei einer Bündnispartei einzubringen. Ein allgemeines Engagement - ohne Ausübung der Funktion eines Organs - wird dadurch nicht blockiert oder ausgeschlossen.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:44)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Geschäftsordnungsänderung direkt: Thema 3057 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)
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