Der folgende Text möge im Parteiprogramm angepasst werden, Änderungen sind fett markiert.
Alte Version
Laizismus
Rechtliches
Strafverfolgungen aufgrund des §188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ sind einzustellen und dieser Paragraph abzuschaffen.
Jedes Eintreten für religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, ist im Sinne des Artikels 20 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte zu verbieten. Der Staat hat darüber zu wachen, dass auch Religionslehrer bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden. Der Hinweis auf Tatsachen betreffend die Involvierung von Kirchen oder Religionsgesellschaften in vergangene oder gegenwärtige Verbrechen wie Menschenverbrennungen oder Kindesmisshandlung darf hierbei jedoch nicht als Eintreten für religiösen Hass angesehen werden.
Aus dem Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz heraus ist nicht einzusehen, warum ein Geistlicher im Falle der Verhaftung anders zu behandeln sein soll als andere Personen und im Sinne des Artikels XX des Konkordats „mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden“ soll.
Die Nachfrage nach dem religiösen Bekenntnis ist aus amtlichen Formularen zu entfernen.
Antrag (neu)
Laizismus
Rechtliches
Strafverfolgungen aufgrund des §188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ sind einzustellen und dieser Paragraph abzuschaffen.
Jedes Eintreten für religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, ist im Sinne des Artikels 20 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte zu verbieten. Der Staat hat darüber zu wachen, dass auch Religionslehrer bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden. Der Hinweis auf Tatsachen betreffend die Involvierung von Kirchen oder Religionsgesellschaften in vergangene oder gegenwärtige Verbrechen wie Menschenverbrennungen oder Kindesmisshandlung darf hierbei jedoch nicht als Eintreten für religiösen Hass angesehen werden.
Aus dem Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz heraus ist nicht einzusehen, warum ein Geistlicher im Falle der Verhaftung anders zu behandeln sein soll als andere Personen und im Sinne des Artikels XX des Konkordats „mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden“ soll.
Die Nachfrage nach dem religiösen Bekenntnis ist aus amtlichen Formularen zu entfernen** und die gebündelte Übermittlung von Meldedaten an anerkannte Religionsgesellschaften nach § 20 Meldegesetz (7) ist einzustellen.**
(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.
Begründung
Ich erhoffe mir davon eine stärkere Trennung von Kirche und Staat und mehr Datenschutz.
Soweit ich es verstehe, dürfen anerkannten Religionsgesellschaften unentgeltlich und großzügig Meldedaten abfragen, wohingegen Firmen und Private strengere Auflagen haben und für jeden einzelnen Eintrag zahlen müssen. Religionsgesellschaften können nach dieser Änderung noch immer Auskunft verlangen aber eben nach den Regeln wie alle anderen auch.
Und ja ich weiß, dass die Änderung überflüssig ist weil, wenn die Daten sowieso nicht mehr gesammelt werden, kann auch nicht mehr nach ihnen herausgegeben werden.
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