Antragstext:
Folgende Paragraphen, bzw. Absätze der Satzung sollen wie folgt abgeändert werden:
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Alt:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
soll geändert werden in:
Neu:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV) sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
Alt:
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
Neu:
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch den Bundesvorstand (BV) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
§ 5. Organe
Alt:
(1) Organe der Partei sind: Mitgliederversammlungen: Bundesgeneralversammlung (BGV), Landesgeneralversammlungen (LGV); Leitungsorgane: Bundesvorstand (BV), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV); sowie Aufsichtsorgane: Länderrat (LR), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).
soll geändert werden in:
Neu:
(1) Organe der Partei sind: Mitgliederversammlungen: Bundesgeneralversammlung (BGV), Landesgeneralversammlungen (LGV); Leitungsorgane: Bundesvorstand (BV), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV); sowie Aufsichtsorgane: Länderrat (LR), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).
§ 9. Bundesvorstand (BV)
Alt:
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen und koordiniert die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder. (2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat. (3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiwachstum und Vernetzung, (b) Mitgliederinformation und -motivation, (c) Aufklärungs- und Bildungsarbeit, (d) Medienarbeit und (e) Kampagnen und Wahlen. (4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. (5) Der BV tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
soll geändert werden in:
Neu:
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch und rechtsgeschäftlich nach außen und koordiniert die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder. Er verwaltet weters Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jeweils zwei Mitglieder des BV sind gemeinsam vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. (2) Er besteht aus je einem gleichberechtigten Vertreter, sowie einem Stellvertreter - der im Falle von Verhinderung oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds dessen Aufgabne übernimmt - jeder Landesorganisation/Landespartei, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat. (3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiwachstum und Vernetzung, (b) Mitgliederinformation und -motivation, (c) Aufklärungs- und Bildungsarbeit, (d) Medienarbeit und (e) Kampagnen und Wahlen sowie (f) Rechnungswesen, (g) Budgetplanung und Fundraising, (h) Mitgliederverwaltung und (i) technische Infrastruktur. (4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. (5) Der BV tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (6) Der Bundesvorstand ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut. (7) Änderungen an den Rechten und Pflichten des BV sowie Änderungen der Bundesfinanzordnung werden erst mit einer Neuzusammenstellung des Bv schlagend. Diese können jedoch per Beschluss durch den BV bereits für das aktuelle Geschäftsjahr als gültig erklärt werden.
§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)
soll entfallen.
§ 11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV)
Der Wortlaut BGF in den lit. (2), (3) und (4) soll entfallen.
§ 12. Länderrat (LR)
Der Wortlaut BGF in den lit. (2), und (3) soll entfallen.
Begründung:
Da die BGF und der BV durch eine Dachorganisation, bestehend aus Ländervertretern, ersetzt und zusammengeführt werden, ist der Text der Satzung entsprechend anzupassen.
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points ago