Es ist ein wirklich unglaublicher SKANDAL !!!!
Laut dem derzeitigen Landfriedensbruchgesetz können Gewaltdemobesänftiger oder Gewaltdemobeobachter genauso wie Gewaltdemoradikalisierer oder Demogewalttätige mit bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren Haft "bestraft" werden.
Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden:
Parteiprogramm Alt:
Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch
Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.
Parteiprogramm Neu:
Überarbeitung Landfriedensbruch
Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine abschwächende Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der erstens die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird, und zweitens die Höchststrafen gesenkt werden.
Strafgesetzbuch Alt:
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Landfriedensbruch
§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
Strafgesetzbuch Neu Entwurf:
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Landfriedensbruch
§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder höchstwahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
Links
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/5134.html
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