gemäß BV Beschluss vom 10.01.2017 wird hiermit die Änderung der Satzung zur Etablierung von Landessprechern eingebracht.
Begründung: Mitgliedern und Interessenten sollen auch in den Bundesländern, in denen keine Landesorganisationen (LOs) oder Landesparteien (LPs) bestehen oder diese inaktiv sind, Ansprechpersonen (LandessprecherInnen) geboten werden; Die Aufgaben sind: Aktionen vor Ort durchzuführen; die Parteiarbeit zu koordinieren oder den Wiederaufbau einer LO/LP zu fördern. Die LandessprecherInnen werden vom Bundesvorstand eingesetzt/entlassen – handeln in dessen Auftrag, frewillig und ehrenamtlich und berichten diesem. Gleichzeitig sollen bürokratische Hürden bzgl. der Neugründung / Reaktivierung oder auch der Stilllegung inaktiver LOs/LPs vereinfacht werden, damit z.B. eine zu gründende LO, die über genügend Mitglieder verfügt und arbeiten will, nicht möglicherweise bis zu einem Jahr auf die nächste Bundesgeneralversammlung (BGV) warten muss, um aktiv zu werden.
Die Änderungen im Detail:
§13 Landesorganisationen (LOs) der Satzung ist um einen Absatz (9) zu ergänzen: „In Bundesländern, in denen keine statutenkonforme LO (mehr) existiert oder diese inaktiv gestellt wurde, kann der Bundesvorstand ein vertrauenswürdiges Mitglied mit der Aufgabe des Landessprechers (LAS) betrauen. Dieser dient als Ansprechpartner für Mitglieder und Interessenten – oder nach Absprache mit dem BV, gegenüber Dritten - im Bundesland.“
§9 Landesorganisationen der Bundesgeschäftsordnung wird um einen Absatz (11) ergänzt: „Der Landessprecher (LAS) koordiniert die Tätigkeit der Bundespartei in dem jeweiligen Bundesland und ist insbesondere angehalten, Neumitglieder zu werben, zu betreuen und auf die Gründung oder Neuaktivierung einer Landesorganisation hinzuarbeiten. Der LAS berichtet zumindest monatlich dem BV. Dem LAS kann durch BV & BGF Zugang und Verantwortung über Kommunikationskanäle der Piratenpartei überlassen werden, das beinhaltet SocialMedia, Emailverteiler etc...; Dem LAS ist es aber ausdrücklich untersagt ohne Genehmigung durch den BV weitere Kanäle zu schaffen. Weitere Befugnisse – etwa die einer LO oder das Tätigen von Ausgaben ohne vorherige Genehmigung durch die BGF – hat ein LAS ausdrücklich nicht. Die Funktion des LAS endet mit der Gründung / Neuaktivierung einer LO im Bundesland, der Rücklegung der Funktion an den BV oder mit der Abberufung durch den BV.“
§12 der Satzung (1) besagt: „Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen.“ Dieser Absatz wird, wie folgt geändert: „Der LR setzt sich aus je einem von der LO entsandten Mitglied und den, vom BV bestimmten Landessprechern (LAS), zusammen.“
§11 der Satzung Erweiterter Bundesvorstand (2) besagt: „Er besteht aus den Mitgliedern von BV, BGF und LR.“ Der Absatz wird, wie folgt ergänzt: „Er besteht aus den Mitgliedern von BV, BGF und LR, wobei die vom BV eingesetzten LAS im EBV nur beratend mitwirken und kein Stimmrecht haben.“
§3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel (9) wird um den folgenden Satz ergänzt: „Die Entgegennahme von Geld ist für LAS im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur zulässig, wenn sogleich die Bundesgeschäftsführung über Höhe und Zweck der Zahlung informiert wird. Für Promotätigkeiten kann der BV den LAS Gelder aus dem Bundesbudget zuerkennen, die dem von der BGF als ”Werbemittel” zugedachten Teil des Bundesbudgets zu entnehmen sind. Ein Wirtschaften “auf eigene Kasse” ist nicht möglich.“
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