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Landesparteigründung erleichtern (8 statt 10) (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by Liquid to Allgemein
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 3191 Ereignis: Neues Thema Phase: Neu (noch 14 Tage 23:59:09) i6271: Landesparteigründung erleichtern (8 statt 10)
Die Satzung möge wie folgt geändert werden: Alter Text Satzung § 13 (5) Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen. § 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben. Bundesgeschäftsordnung (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen. Neuer Text Satzung § 13 (5) Eine Landespartei kann von mindestens acht Mitgliedern der regional zugehörigen Landesorganisation gegründet werden. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen. § 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest acht Mitglieder haben. Bundesgeschäftsordnung (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
Die Satzung möge wie folgt geändert werden:
§ 13 (5) Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
§ 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.
(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
§ 13 (5) Eine Landespartei kann von mindestens acht Mitgliedern der regional zugehörigen Landesorganisation gegründet werden. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
§ 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest acht Mitglieder haben.
(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 3191 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 23:57:01) i6271: Landesparteigründung erleichtern (8 statt 10)
Die Satzung möge wie folgt geändert werden: Alter Text Satzung § 13 (5) Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen. § 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben. Bundesgeschäftsordnung § 9 (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen. Neuer Text Satzung § 13 (5) Eine Landespartei kann von mindestens acht Mitgliedern der regional zugehörigen Landesorganisation gegründet werden. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen. § 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest acht Mitglieder haben. Bundesgeschäftsordnung § 9 (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen. Begründung Kleinen LOs (zuletzt Vorarlberg) fiel die Gründung schwer. Es war überraschend eine Person zu wenig anwesend.
§ 9 (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
§ 9 (1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
Kleinen LOs (zuletzt Vorarlberg) fiel die Gründung schwer. Es war überraschend eine Person zu wenig anwesend.
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 3191 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Diskussion (noch 29 Tage 23:59:34)
[–]Liquid[S] 0 points1 point2 points 8 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 3191 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:34)
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 3191 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)
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