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Aufnahme Veto Erweiterung (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2444 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (noch 14 Tage 09:02:09) i5362: Aufnahme Veto - Frist verlängern: 1 Monat
Die Satzung möge in § 4 wie folgt geändert werden: Alter Text (3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Neuer Text (3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer ein Monat langen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären Begründung Wir haben nicht die Ressourcen binnen. 2 Wochen zu prüfen. Warum wir uns hier selbst so sehr einschränken ist mir unklar. Außerdem soll gelten: wer als Nichtmitglied Dinge tut, die für ein Mitglied einen ausschlussgrund dargestellt hätten, soll nicht aufgenommen werden können. Zusätzliche Begründung: Ich finde die Probezeit sollte genauso lang sein wie der in der Finanzordnung erwähnte Probemonat, dass wäre dann konsistent und irgendwann muss das Mitglied ja die gleichen Rechte bekommen wie alle anderen Mitglieder. (Wobei ja, der Probemonat gilt erst ab der Akkreditierung und die Probezeit ab Aufnahme. Vielleicht kann man das noch besser gestalten.)
Die Satzung möge in § 4 wie folgt geändert werden:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer ein Monat langen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären
Wir haben nicht die Ressourcen binnen. 2 Wochen zu prüfen. Warum wir uns hier selbst so sehr einschränken ist mir unklar. Außerdem soll gelten: wer als Nichtmitglied Dinge tut, die für ein Mitglied einen ausschlussgrund dargestellt hätten, soll nicht aufgenommen werden können.
Zusätzliche Begründung: Ich finde die Probezeit sollte genauso lang sein wie der in der Finanzordnung erwähnte Probemonat, dass wäre dann konsistent und irgendwann muss das Mitglied ja die gleichen Rechte bekommen wie alle anderen Mitglieder. (Wobei ja, der Probemonat gilt erst ab der Akkreditierung und die Probezeit ab Aufnahme. Vielleicht kann man das noch besser gestalten.)
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points ago