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Aufnahme Veto Erweiterung (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung direkt: Thema 2444 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 14 Tage 14:32:21) i5324: Aufnahme Veto - Frist verlängern
Die Satzung möge in § 4 wie folgt geändert werden: Alter Text (3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Neuer Text (3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären Begründung Wir haben nicht die Ressourcen binnen. 2 Wochen zu prüfen. Warum wir uns hier selbst so sehr einschränken ist mir unklar. Außerdem soll gelten: wer als Nichtmitglied Dinge tut, die für ein Mitglied einen ausschlussgrund dargestellt hätten, soll nicht aufgenommen werden können.
Die Satzung möge in § 4 wie folgt geändert werden:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären
Wir haben nicht die Ressourcen binnen. 2 Wochen zu prüfen. Warum wir uns hier selbst so sehr einschränken ist mir unklar. Außerdem soll gelten: wer als Nichtmitglied Dinge tut, die für ein Mitglied einen ausschlussgrund dargestellt hätten, soll nicht aufgenommen werden können.
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