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Neufassung Landfriedensbruch (self.Allgemein)
submitted 9 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 9 years ago
Bundesweite Themen: Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit Programmantrag direkt: Thema 2319 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Neu (noch 02:32:03) i5134: Neufassung Landfriedensbruch
Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden: Parteiprogramm Alt: Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind. Parteiprogramm Neu: Überarbeitung Landfriedensbruch Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird. Strafgesetzbuch Alt: Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden Landfriedensbruch § 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat. Strafgesetzbuch Neu Erster Entwurf: Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden Landfriedensbruch § 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder wahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat. Bemerkungen und Links: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4918.html Abschaffung Landfriedensbruch / PPÖ-Ini http://albertsteinhauser.at/2014/03/25/missbrauchsgefahr-landfriedensbruch/. Steinhauser, dessen Blog im Entstehungsprozess auch des Parteiprogramms der Piratenpartei eine Rolle spielte, hat m.E. unrecht. Möglicherweise hat er das Wort "wissentlich" überlesen. Angenommen, ein Richter verurteilt ohne Nachweis der Wissentlichkeit, dann ist das m.E. kein Missbrauch des Landfriedensbruchs-Paragrafen, sondern ein Missbrauch des Rechtsstaat im Allgemeinen, aber nur weil eine Gefahr eines derartigen Rechtsstaatsmißbrauchs besteht, sollte man nicht den ganzen Rechtsstaat abschaffen. Ich habe schon mehrmals an Gewaltdemos oder gewaltgeneigten Demos teilgenommen, und bin noch nie verurteilt oder angezeigt worden. So gesehen stellt sich eher die Frage, ob es sich beim derzeitigen Landfriedensbruch-Paragrafen um totes Recht handelt, nicht aber um missbräuchliche Verwendung oder Missbrauchsgefahr. http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=331ffdf0-2ce7-4328-8305-57acccf01873&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=23.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Die vorgeschlagene Änderung ist eine echte Einschränkung, die manche Formen der Fehlanwendung ausschliesst, aber nicht gleich den ganzen Paragrafen abschafft. Wer beispielsweise in Mäßigungsabsicht oder Beobachtungabsicht an einer obengenannten Zusammenrottung teilnimmt, ist nach Änderung nicht mehr zu bestrafen. Ich ersuche um Vorschläge bzgl. einer expliziten Neuformulierung.
Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden:
Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.
Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird.
§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder wahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4918.html Abschaffung Landfriedensbruch / PPÖ-Ini
http://albertsteinhauser.at/2014/03/25/missbrauchsgefahr-landfriedensbruch/.
Steinhauser, dessen Blog im Entstehungsprozess auch des Parteiprogramms der Piratenpartei eine Rolle spielte, hat m.E. unrecht. Möglicherweise hat er das Wort "wissentlich" überlesen. Angenommen, ein Richter verurteilt ohne Nachweis der Wissentlichkeit, dann ist das m.E. kein Missbrauch des Landfriedensbruchs-Paragrafen, sondern ein Missbrauch des Rechtsstaat im Allgemeinen, aber nur weil eine Gefahr eines derartigen Rechtsstaatsmißbrauchs besteht, sollte man nicht den ganzen Rechtsstaat abschaffen.
Ich habe schon mehrmals an Gewaltdemos oder gewaltgeneigten Demos teilgenommen, und bin noch nie verurteilt oder angezeigt worden. So gesehen stellt sich eher die Frage, ob es sich beim derzeitigen Landfriedensbruch-Paragrafen um totes Recht handelt, nicht aber um missbräuchliche Verwendung oder Missbrauchsgefahr.
http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=331ffdf0-2ce7-4328-8305-57acccf01873&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=23.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
Die vorgeschlagene Änderung ist eine echte Einschränkung, die manche Formen der Fehlanwendung ausschliesst, aber nicht gleich den ganzen Paragrafen abschafft. Wer beispielsweise in Mäßigungsabsicht oder Beobachtungabsicht an einer obengenannten Zusammenrottung teilnimmt, ist nach Änderung nicht mehr zu bestrafen.
Ich ersuche um Vorschläge bzgl. einer expliziten Neuformulierung.
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