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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten
Antrag an die BGF: Thema 1862
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 2 Tage 01:14:58)
i4283: Feststellung zum Umgang mit Vollmachten und Stimmrecht auf Physischen-Mitgliederversammlungen

Begründung

Da unsere Satzung die mittelbare Stimmabgabe auf Mitgliederversammlungen nicht ausschließt, sind viele Piraten der Ansicht, dass diese durch Vollmachten auf der nächtsten BGV, Offline-Delegationen Gültigkeit haben. Siehe: https://forum.piratenpartei.at/thread-9832.html

Beschluss

Die BGF möge folgenden Beschluss fassen: Die BGF akzeptiert schriftliche Vollmachten zur mittelbaren Stimmabgabe auf der nächsten BGV, falls der Vollmachtgeber

  • aufgrund eines aufrechten Zahlungsstatus des Mitgliedsbeitrages stimmberechtigt ist

  • aufgrund einer Akkreditierung vor Ort stimmberechtigt ist

  • aufgrund einer mindestens 4 wöchigen Mitgliedschaft stimmberechtigt ist und

  • die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht notariell beglaubigt ist oder die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Aufsicht von mindestens 2 BGF Mitgliedern erfolgte!.

Ausweiskopien sind aufgrund der leichten Fälschbarkeit explizit nicht als Legitimation einer Vollmacht zulässig. Auch eine Akkreditierung ohne persönliche Anwesenheit ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Bevollmächtigte erhält zur Ausübung der Vollmacht eine zusätzliche Stimmkarte. Mit dieser zusätzlichen Stimmkarte kann an öffentlichen Abstimmungen teilgenommen werden und diese werden dem jeweiligen Abstimmungsverhalten zugerechnet.

Die BGF bringt den Mitgliedern vor der BGV folgende Sachverhalte zur Kenntnis:

  • Mittelbare Stimmabgabe ist auf der BGV 2014-1 unter den oben genannten Bedingungen grundsätzlich möglich.

  • An Personenwahlen bzw. geheimen Abstimmungen kann laut §6-7 der Satzung mit Vollmachten nicht teilgenommen werden.

  • Es sind bereits Anträge an diese BGV gestellt, nach deren Annahme jede Art von mittelbarer Stimmabgabe auf physischen Versammlungen unzulässig ist - Bereits akkreditierte Bevollmächtigungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

  • Aufgrund von BGO §4(3) sind nur vor Ort akkreditierte Mitglieder stimmberechtig!

Anregungen

https://liquid.piratenpartei.at/suggestion/show/2942.html
Wurde nun berücksichtigt!