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Reakkreditierung alle 444 Tage oder nach Misstrauens- oder Ausschlussantrag (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 10 years ago
Bundesweite Themen: Liquid-Systembetrieb Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken: Thema 1847 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (noch 12 Tage 03:11:21) i4264: Reakkreditierung alle 444 Tage oder auf BGF Beschluss nach Misstrauens- oder Ausschlussantrag
Die Liquid Democracy Ordnung ( https://wiki.piratenpartei.at/wiki/LDO ) soll wie folgt geändert werden Alt §6. Akkreditierung (1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in Liquid einmal initial akkreditiert werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen. (3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten. (4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person. Neu (1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in Liquid einmal initial akkreditiert werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen. (3) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen. (4) Die in (3) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach** (3)** legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten. (5) Für Mitglieder, für die die in (4) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (3) legitimierten Person. (6)Nach einem erfolgreichen Misstrauens- oder Ausschlussantrag gegen ein Mitglied der Piratenpartei verfallen sämtliche durch die betroffene Person vorgenommenen Akkreditierungen nach Ablauf von 30 Tagen sofern die BGF dies beschließt; ausschließlich durch die betroffene Person akkreditierte Mitglieder müssen damit erneut akkreditiert werden, um ihr Stimmrecht zu behalten. (7) Nach erfolgreichem Beschluss dieser Bestimmung in Liquid wird allen Akkreditierungsbefugten eine einmalige Übergangsfrist von 60 Tagen eingeräumt um die oben beschriebenen Änderungen durchzuführen. Sollten Fristen in Paragraphen einander widersprechen gilt Paragraph 7. Nach Ablauf der 60 Tage Frist wird dieser Absatz (7) automatisch gestrichen Begründung Ich halte es für immens wichtig, dass wir unsere Mitglieder in gewissen Zeitabständen reakkreditieren um somit sicher zu stellen, dass das Prinzip 1 User - 1 Stimme erfüllt bleibt. Eventuell anzudenken wäre, dass die Reakkreditierung durch eine oder mehrere andere Personen als die ursprüngliche Person erfolgen muss (oder Umsetzung der Web of Trust Idee), hierfür sind jedoch Alternativanträge möglich.
§6. Akkreditierung
(1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in Liquid einmal initial akkreditiert werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen.
(3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
(2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen.
(3) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen.
(4) Die in (3) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach** (3)** legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(5) Für Mitglieder, für die die in (4) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (3) legitimierten Person.
(6)Nach einem erfolgreichen Misstrauens- oder Ausschlussantrag gegen ein Mitglied der Piratenpartei verfallen sämtliche durch die betroffene Person vorgenommenen Akkreditierungen nach Ablauf von 30 Tagen sofern die BGF dies beschließt; ausschließlich durch die betroffene Person akkreditierte Mitglieder müssen damit erneut akkreditiert werden, um ihr Stimmrecht zu behalten.
(7) Nach erfolgreichem Beschluss dieser Bestimmung in Liquid wird allen Akkreditierungsbefugten eine einmalige Übergangsfrist von 60 Tagen eingeräumt um die oben beschriebenen Änderungen durchzuführen. Sollten Fristen in Paragraphen einander widersprechen gilt Paragraph 7. Nach Ablauf der 60 Tage Frist wird dieser Absatz (7) automatisch gestrichen
Ich halte es für immens wichtig, dass wir unsere Mitglieder in gewissen Zeitabständen reakkreditieren um somit sicher zu stellen, dass das Prinzip 1 User - 1 Stimme erfüllt bleibt. Eventuell anzudenken wäre, dass die Reakkreditierung durch eine oder mehrere andere Personen als die ursprüngliche Person erfolgen muss (oder Umsetzung der Web of Trust Idee), hierfür sind jedoch Alternativanträge möglich.
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points ago