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**Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung**\n (self.Allgemein)
submitted 10 years ago by LiquidBot
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[–]LiquidBot[S] 0 points1 point2 points 10 years ago
Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung: Thema 1707 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (noch 1 Monat 19 Tage 04:26:05) i4021: Strukturreform Konsensantrag
Die Satzung soll wie folgt geändert werden: Änderung von Absatz (1) des § 13: Alt § 13. Landesorganisationen (LOs) (1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden. Neu § 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien (1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht. Erweiterung von § 13 (5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen. (6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene: (Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien) Hinzufügen eines neuen § 22 § 22 Anforderungen an Landesparteien (1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. (2) Landesparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht. (3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei. (4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden. (5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar. (6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation. (7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung. Begründung §22 (3) - Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei wurde mit 89% Zustimmung angenommen §22 (4) - Generalversammlung als oberstes Gremium wurde mit 93% Zustimmung angenommen §22 (5) - Bundesprogramm gilt bundesweit wurde mit 91% Zustimmung angenommen §13 (1) und §22 (1) - Ein Rechenschaftsbericht (d.h. gegenseitige Bezugnahme in der Satzung nötig) wurde mit 91% Zustimmung angenommen §13 (1) und §22 (2) - Haftungsausschluss wurde mit 93% Zustimmung angenommen §22 (7) - Einheitssatzung wurde mit 81% Zustimmung angenommen, die Alternativen dazu haben mit Mehrheitliche Bestätigung der Satzung 45% Zustimmung und Schriftliche Bestätigung der Satzung 21% Zustimmung die nötigen 70% weit verfehlt. Eine 60% Mehrheit ist ein Vorschlag. Ich werde Zusatzanträge einbringen für verschiedene Hürden. Irgendeine derartige Regelung ist allerdings nötig um eine Bindung an die Bundespartei herzustellen. Daher habe ich hier den Vorschlag genommen der nur 81% Zustimmung hat, aber dennoch am meisten. Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.
Die Satzung soll wie folgt geändert werden:
(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.
(2) Landesparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.
(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.
(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.
(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.
(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.
§22 (3) - Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei wurde mit 89% Zustimmung angenommen
§22 (4) - Generalversammlung als oberstes Gremium wurde mit 93% Zustimmung angenommen
§22 (5) - Bundesprogramm gilt bundesweit wurde mit 91% Zustimmung angenommen
§13 (1) und §22 (1) - Ein Rechenschaftsbericht (d.h. gegenseitige Bezugnahme in der Satzung nötig) wurde mit 91% Zustimmung angenommen
§13 (1) und §22 (2) - Haftungsausschluss wurde mit 93% Zustimmung angenommen
§22 (7) - Einheitssatzung wurde mit 81% Zustimmung angenommen, die Alternativen dazu haben mit Mehrheitliche Bestätigung der Satzung 45% Zustimmung und Schriftliche Bestätigung der Satzung 21% Zustimmung die nötigen 70% weit verfehlt. Eine 60% Mehrheit ist ein Vorschlag. Ich werde Zusatzanträge einbringen für verschiedene Hürden. Irgendeine derartige Regelung ist allerdings nötig um eine Bindung an die Bundespartei herzustellen. Daher habe ich hier den Vorschlag genommen der nur 81% Zustimmung hat, aber dennoch am meisten.
Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.
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