you are viewing a single comment's thread.

view the rest of the comments →

[–]VinPei 0 points1 point ago

sorry, this has been archived and can no longer be voted on

Zum Änderungswunsch, "Anträge bei turnusgemäßen Sitzungen?": Dass der EBV, Organe nachbesetzen kann ist gemäß § 6, Abs. 5 der BGO geregelt - das gilt dann selbstverständlich auch für turnusgemäße EBV-Sitzungen. Ich sehe somit keinen Grund, das nochmal extra zu erwähnen. Was haltet ihr davon, wenn wir einen Absatz (3) in die BGO einfügen, folgenden Inhalts:

(3) Turnusgemäße EBV-Sitzungen werden zumindest 7 Tage vor dem Sitzungstag einberufen. Anträge sind zumindest 3 Tage vor dem Sitzungstag, entweder per Email dem BV bekannt zu geben oder in das EBV-Sitzungspad einzutragen. Verspätet eingehende Anträge werden allenfalls dann behandelt, wenn eine Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten EBV-Mitglieder dem zustimmt.