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[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Neuer Änderungswunsch: Paragrafen Zitat?

Wäre toll wenn du den 13er den du meinst auch als Zitat hier rein stellen kònntest. Danke im Voraus

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 8 Tage 18:17:31)
i4692: Keine Änderung

Der §13 der Satzungbleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

Begründung

Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.

Änderungswünsche

Link auf §13 wurde gesetzt

Hier im Volltext der aktuell gültigen Fassung

§13 Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
(Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)
(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 8 Tage 18:17:27)
i4692: Keine Änderung

Der §13 der Satzungbleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

Begründung

Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.

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Hier im Volltext der aktuell gültigen Fassung

§13 Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
(Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)
(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

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Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative
Phase: Diskussion (noch 8 Tage 18:16:20)
i4692: Keine Änderung

Der §13 der Satzung bleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

Begründung

Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.

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Hier im Volltext der aktuell gültigen Fassung

§13 Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
(Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)
(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

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Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Eingefroren (noch 14 Tage 23:59:43)

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Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abstimmung (noch 14 Tage 23:59:18)

[–]Liquid[S] 0 points1 point ago

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Satzungsänderung direkt: Thema 1959
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)