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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 04:12:05 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:02:13 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:50:38 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abstimmung (noch 2 Tage 11:59:53)

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (23:47:33 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:36:14 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (1 day 04:17:32 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:02:16 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Eingefroren (14:05:51 left) i3823: Strukturreform: Keine Landesparteien

Wir halten die Gründung von Landesparteien in jeglicher Form für einen Fehler.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:08:27 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Keine Landesparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:52:58 left) i3823: Strukturreform: Keine Landesparteien

Wir halten die Gründung von Landesparteien in jeglicher Form für einen Fehler.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:51:41 left) i3823: Strukturreform: Keine Landesparteien

Wir halten die Gründung von Landesparteien in jeglicher Form für einen Fehler.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neue Anregung Phase: Diskussion (1 day 01:26:48 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien"Ortsgruppe" ersetzen (Nazidiktion)

Bitte einen anderen Begriff, als "Ortsgruppe" verwenden. [http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/1401783/NSDiktion_Ortsgruppenleiter-beim-Team-Stronach Dieser Begriff ist leider ein wenig vorbelastet].

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (23:47:38 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:19:38 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:03:20 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 01:41:55 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.
 
 

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

Änderungen

Der Teil, daß eine Bundespartei die Möglichkeit hat eine Landespartei aufzulösen, geht rechtlich niemals durch. Ausserdem signalisiert das, dass die Mitglieder in einem Bundesland zwar eine Landespartei gründen dürfen, diese dann aber jederzeit durch eine Mehrheit an Mitgliedern anderer LOs auflösbar ist. Das heißt, eine Landespartei Wien könnte man nicht so einfach auflösen, eine Landespartei Vorarlberg könnte man wegwischen, wie es dem Bund passt. Kein gutes Signal für eine Partei, die Gleichberechtigung hochhält.

Daher

  • Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.*

wird ersetzt durch

Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neue Initiative Phase: Diskussion (1 day 05:27:35 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:07:05 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:58:34 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 04:11:03 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 02:52:29 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. ein Kriterienkatalog fallen den sich die Landesparteien gemeinsam ausgehandelt haben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:02:18 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 04:59:05 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:01:11 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

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§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:35:11 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:45:21 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. ein Kriterienkatalog fallen den sich die Mitglieder aller Landesparteien gemeinsam ausgehandelt haben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 03:55:54 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:52:55 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 01:33:51 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

Änderungen

1. Parteien auflösen

Der Teil, daß eine Bundespartei die Möglichkeit hat eine Landespartei aufzulösen, geht rechtlich niemals durch. Ausserdem signalisiert das, dass die Mitglieder in einem Bundesland zwar eine Landespartei gründen dürfen, diese dann aber jederzeit durch eine Mehrheit an Mitgliedern anderer LOs auflösbar ist. Das heißt, eine Landespartei Wien könnte man nicht so einfach auflösen, eine Landespartei Vorarlberg könnte man wegwischen, wie es dem Bund passt. Kein gutes Signal für eine Partei, die Gleichberechtigung hochhält.

Daher

  • Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.*

wird ersetzt durch

Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

2. Rechtsnachfolge gestrichen

Der Passus

Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

bewirkt genau dass eine Landespartei sich im Insolvenzfall selbst auflöst und der Bund (und damit andere nicht eigenständige Landesorganisationen) die Kosten übernehmen müssen.

wird geändet in

Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen.

um zu gewährleisten, dass das Haftungsrisiko nicht auf andere übergeht.

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (23:30:24 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben, lediglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, um nur einen Rechenschaftsbericht erstellen zu müssen.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 03:07:51 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:06:25 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. fallen:

  • ein Kriterienkatalog, den Landesparteien erfüllen müssen;
  • Notfallparagraphen, falls eine große Mehrheit der Mitglieder und/oder fast alle oder alle anderen Landesparteien mit den Aktivitäten einer Landespartei sehr unzufrieden sind (ähnlich zu den derzeitigen Auflösungsmöglichkeiten durch BGV und EBV);
  • eine Einheitssatzung für alle Landesparteien, die dann wie bisher über die Landesgeschäftsordnung erweitert werden kann.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:58:43 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. fallen:

  • ein Kriterienkatalog, den Landesparteien erfüllen müssen;
  • Notfallparagraphen, falls eine große Mehrheit der Mitglieder und/oder fast alle oder alle anderen Landesparteien mit den Aktivitäten einer Landespartei sehr unzufrieden sind (ähnlich zu den derzeitigen Auflösungsmöglichkeiten durch BGV und EBV);
  • eine Einheitssatzung für alle Landesparteien, die dann wie bisher über die Landesgeschäftsordnung erweitert werden kann.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 04:59:08 left) i3820: Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig

Landesparteien sind unbedingt notwendig.

Im Sinn des Punktes „Subsidiarität“ des Kodex soll die Gründung von Landesparteien statt Landesorganisationen (fast) ohne Rahmenbedingungen ermöglicht werden; diese sollen völlig eigenständig handeln können.

Es soll keinerlei Einschränkungen durch den Bund geben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 04:59:01 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:52:57 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. fallen:

  • ein Kriterienkatalog, den Landesparteien erfüllen müssen;
  • Notfallparagraphen, falls eine große Mehrheit der Mitglieder und/oder fast alle oder alle anderen Landesparteien mit den Aktivitäten einer Landespartei sehr unzufrieden sind (ähnlich zu den derzeitigen Auflösungsmöglichkeiten durch BGV und EBV);
  • eine Einheitssatzung für alle Landesparteien, die dann wie bisher über die Landesgeschäftsordnung erweitert werden kann.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 04:17:09 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 02:51:25 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. ein Kriterienkatalog fallen den sich die Mitglieder aller Landesparteien gemeinsam ausgehandelt haben.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:53:00 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. fallen:

  • ein Kriterienkatalog, den Landesparteien erfüllen müssen;
  • Notfallparagraphen, falls eine große Mehrheit der Mitglieder und/oder fast alle oder alle anderen Landesparteien mit den Aktivitäten einer Landespartei sehr unzufrieden sind (ähnlich zu den derzeitigen Auflösungsmöglichkeiten durch BGV und EBV);
  • eine Einheitssatzung für alle Landesparteien, die dann wie bisher über die Landesgeschäftsordnung erweitert werden kann.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage) Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht Phase: Eingefroren (1 day 05:59:11 left)

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Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 01:18:44 left) i3822: Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln

Landesparteien sind aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Wir sind allerdings auch eine bundesweite Bewegung und sollten uns daher an gemeinsam ausgemachte Regeln halten. Darunter könnte z. B. ein Kriterienkatalog fallen den sich die Mitglieder aller Landesparteien gemeinsam ausgehandelt haben. Eine weitere Untergliederung (z.B. Ortsparteien) soll den Landesparteien ermöglicht werden.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Strukturreform: Keine Landesparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 05:05:22 left) i3823: Strukturreform: Keine Landesparteien

Wir halten die Gründung von Landesparteien in jeglicher Form für einen Fehler.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.

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Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur
Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695
Ereignis: Thema hat die nächste Phase erreicht
Phase: Abgeschlossen (mit Gewinner)

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 02:58:39 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Diskussion (1 day 03:57:59 left) i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).

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Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: Neuer Entwurfstext der Initiative Phase: Diskussion (1 day 01:57:59 left) i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.
 
 

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.

Änderungen

Der Teil, daß eine Bundespartei die Möglichkeit hat eine Landespartei aufzulösen, geht rechtlich niemals durch. Ausserdem signalisiert das, dass die Mitglieder in einem Bundesland zwar eine Landespartei gründen dürfen, diese dann aber jederzeit durch eine Mehrheit an Mitgliedern anderer LOs auflösbar ist. Das heißt, eine Landespartei Wien könnte man nicht so einfach auflösen, eine Landespartei Vorarlberg könnte man wegwischen, wie es dem Bund passt. Kein gutes Signal für eine Partei, die Gleichberechtigung hochhält.

Daher

  • Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.*

wird ersetzt durch

Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

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Strukturreform: Keine Landesparteien Bundesweite Themen: Satzung, Parteistruktur Unverbindliches Meinungsbild (5–6 Tage): Thema 1695 Ereignis: #{event} Phase: Eingefroren (22:38:32 left) i3823: Strukturreform: Keine Landesparteien

Wir halten die Gründung von Landesparteien in jeglicher Form für einen Fehler.

Hintergrund

Da im Meinungsbild https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/1649.html keiner der Vorschläge 70% erreichte, ist es wohl sinnvoll, von Grund auf die möglichen Optionen zu betrachten und herauszufinden welche überhaupt mehrheitsfähig sind.

Mit diesem Meinungsbild soll die Grundrichtung erfasst werden. Darauf aufbauend werden wir mittels weiterer Anträge einen mehrheitsfähigen Vorschlag erarbeiten.